Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Art. 3

Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im

Februar/März und im August/September, statt.4

Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von

Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die

aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukom-

men.

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