415.36
CH-ZH
Art. 3 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Art. 3
Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im
Februar/März und im August/September, statt.4
Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von
Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die
aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukom-
men.