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Art. 2 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Art. 2

Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom-

mission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.

Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier

Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt.

Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem

Lehrkörper der Universität angehören.

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