415.36
CH-ZH
Art. 2 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Art. 2
Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom-
mission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.
Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier
Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt.
Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem
Lehrkörper der Universität angehören.