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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht

im Besitze von ausreichenden Ausweisen für die Immatrikulation sind,

Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. § 13) durchge-

führt.

Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom-

mission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.

Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier

Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt.

Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem

Lehrkörper der Universität angehören.

Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im

Februar/März und im August/September, statt.4

Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von

Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die

aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukom-

men.

Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma-

turitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in

der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Ex-

perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die

Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit.

Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi-

gung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.

Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom

Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität,

durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitun-

gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Uni-

versität bekannt gegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs

Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor-

geschriebenen Formulars der Universitätskanzlei zuhanden des Präsi-

denten einzureichen.

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Es sind beizulegen

1. ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis

zum Beginn des der Prüfung folgenden Semesters das 18. Alters-

jahr zurückgelegt haben wird,

2. ein in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefass-

ter Lebenslauf, mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungs-

und Studienganges,

3. vollständige Zeugnisse der auf der Mittelschulstufe besuchten

Lehranstalten,

4. der Nachweis, dass die Bedingungen von § 10 erfüllt sind,

5. die Quittung der Universitätskasse über die einbezahlten Prü-

fungsgebühren,

6.2

Der Präsident entscheidet auf Grund der Anmeldungsakten

über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er

macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über

deren Beginn schriftliche Mitteilung.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Freien Zutritt haben aber die

Mitglieder des Erziehungsrates, der Hochschulkommission, der kan-

tonalen Maturitätskommission und des Senates der Universität. An-

deren Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des

Präsidenten gestattet.

Kandidaten, die die Maturitätsprüfung einer Mittelschule

nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen;

sie können frühestens ein halbes Jahr später zu den Prüfungen zugelas-

sen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt,

welche zur Maturität führt, ausgetreten ist, wird zur Gesamtprüfung

oder zur zweiten Teilprüfung (§ 17) nicht zugelassen, bevor die Klasse,

an deren Unterricht er bis zu seinem Austritt teilgenommen hat, in

jener Schule zur ordentlichen Maturitätsprüfung gelangt. Ist ein Aus-

schluss aus der Schule im Verlaufe der letzten zwölf Monate erfolgt, so

werden die Bewerber – besondere Verhältnisse vorbehalten – erst ein

halbes Jahr nach der Maturitätsprüfung dieser Anstalt zu den Prüfun-

gen zugelassen.

Die Prüfungen werden nach den Typen A, B, C, D und E

abgenommen.

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Die Prüfungen umfassen folgende Fächer

Für Kandidaten aller Maturitätstypen

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1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer

oder italienischer Muttersprache)

3. Geschichte

4. Geographie

5. Mathematik

6. Physik

7. Chemie

8. Biologie

Ferner für Kandidaten der folgenden Typen

Typus A

9. Latein

10. Griechisch

Typus B

9. Latein

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Typus C

9. Darstellende Geometrie

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Typus D

9. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch,

wobei Englisch obligatorisch ist für Kandidaten, die als 9. Fach

Englisch nicht gewählt haben

Typus E

9. Wirtschaftswissenschaft

10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch

Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen

11. Zeichnen oder Musik

Es wird in folgenden Fächern schriftlich und mündlich

geprüft

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Für Kandidaten aller Maturitätstypen

1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)

2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer

oder italienischer Muttersprache)

3. Mathematik

Ferner für Kandidaten

des Typus A

4. Latein

5. Griechisch

des Typus B

4. Latein

5. dritte moderne Sprache

des Typus C

4. Physik oder Darstellende Geometrie

5. dritte moderne Sprache

des Typus D

4. dritte moderne Sprache

5. vierte moderne Sprache

des Typus E

4. Wirtschaftswissenschaft

5. dritte moderne Sprache

In den übrigen Fächern, mit Ausnahme des Zeichnens, wird nur

mündlich geprüft.

Der Umfang der von der kantonalen Maturitätskommission

abzunehmenden Ergänzungsprüfungen wird vom Rektorat der Uni-

versität umschrieben.

Die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen

Prüfungen sind in den Maturitätsprogrammen enthalten, die diesem

Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geografie,

Physik, Chemie und Biologie kann der Kandidat in einem Teil der Prü-

fung über ein selbst gewähltes Gebiet des Faches geprüft werden, in

welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.

4 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter ständiger

Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie

mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.

Werden unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder werden in

der Darstellung des Lebens- und Bildungsganges zum Zwecke der

Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, gilt die

ganze Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. Bereits erteilte

Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Für Kandidaten, welche ohne triftige Entschuldigung nicht zur

Prüfung erscheinen oder sie abbrechen, wird die Prüfung als nicht be-

standen erklärt.

Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen

abgelegt werden.

Die erste Teilprüfung umfasst die Fächer Geschichte, Geografie,

Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik.

Die zweite Teilprüfung umfasst die restlichen in § 11 erwähnten

Fächer.

Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre ausein-

ander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in

einem späteren Zeitpunkt entscheidet, unter Würdigung von vor-

liegenden dringenden Gründen, die kantonale Maturitätskommission.

Für jedes Fach erteilen gemeinsam der Examinator und der

Experte dem Kandidaten eine Zensur, wobei 6 die beste, 1 die ge-

ringste Leistung bezeichnet. Die Erteilung von halben Noten ist zu-

lässig.

Nach der Prüfung tritt die Kommission mit den Examinatoren und

Experten zusammen, um das Ergebnis festzustellen.

Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn der Durchschnitt

aller Zensuren mindestens 4 beträgt. Ausserdem gelten, abgesehen

von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen

Eine Fachzensur unter 2, zwei Fachzensuren unter 3 oder vier Fach-

zensuren unter 4 schliessen die Erteilung des Maturitätszeugnisses aus.

Für Kandidaten, die Ergänzungsprüfungen ablegen, tritt die wei-

tere Bestimmung hinzu, dass sie in der Mehrzahl der Fächer mindes-

tens die Zensur 4 erreichen müssen.

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf diese einmal

wiederholen. Bei der Wiederholung wird Dispens von denjenigen

Fächern erteilt, in denen bei der ersten Prüfung mindestens die Zensur

5 erreicht wurde. Diese Zensuren werden den Kandidaten bei der

zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.

Die Maturitätszeugnisse der fünf Typen A, B, C, D und E

werden für die Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität

Zürich anerkannt.

Das Maturitätszeugnis wird vom Erziehungsdirektor und

vom Präsidenten unterzeichnet, dasjenige über Ergänzungsprüfungen

vom Präsidenten und zwei Mitgliedern der Kommission.

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

Das kantonale Maturitätszeugnis und das Ergänzungsprü-

fungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen

Medizinalprüfungen; wie weit sie zur Zulassung zu den Fakultäts-

prüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotions-

ordnungen der Fakultäten zu entnehmen.

Die kantonale Maturitätskommission führt ein genaues

Verzeichnis der Kandidaten sowie der Zensuren, die erteilt worden

sind. Die Akten sind im Universitätsarchiv aufzubewahren. Die Kom-

mission erstattet über jede Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Be-

richt.

4 Die Prüfungsgebühren sind auf der Universitätskasse vor

der Anmeldung einzuzahlen und betragen

1. für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250,

2. für Ergänzungsprüfungen in einem oder in zwei Fächern Fr. 150, in

drei bis fünf Fächern Fr. 250, für mehr als fünf Fächer volle Prü-

fungsgebühr.

Bei Wiederholung der Prüfung sind die betreffenden Gebühren

erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss § 19 Dispens

von einzelnen Fächern gewährt worden ist.

Kandidaten, die die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist,

jedoch vor Beginn der Prüfung, wieder zurückziehen, haben, wenn sie

durch ärztlich ausgewiesene Krankheit oder durch unvorhergesehe-

nen Militärdienst am Erscheinen zur Prüfung verhindert sind, An-

spruch auf Rückerstattung der einbezahlten Prüfungsgebühren, ab-

züglich Fr. 40, sofern sie für die volle Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für

Teil- oder Ergänzungsprüfungen angemeldet waren.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es

ersetzt das Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (Auf-

nahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.

Kantonale Maturitätsprüfungen nach den Typen A, B, C

und D sowie Prüfungen in Musik finden ab 1976 statt. Die diesem

Reglement im Anhang beigegebenen Maturitätsprogramme sind ab

1976 verbindlich. Wer 1974 oder 1975 die Prüfung nicht bestanden hat,

wird bei der Wiederholung im Jahre 1976 oder 1977 auf Verlangen

nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Kandidaten,

welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung bestanden haben, wer-

den bei der zweiten Teilprüfung nach dem Reglement vom 30. August

1955 geprüft.

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Kantonale Maturitätsprüfungen nach dem Typus E finden ab 1976

statt. Das diesem Reglement im Anhang beigegebene Maturitäts-

programm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977

die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955

abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprü-

fung nach altem Reglement bestanden haben, werden bei der 2. Teil-

prüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976

oder 1977 die Prüfung nach altem Reglement nicht bestanden hat,

kann sich bei der Wiederholung im Jahre 1978 oder 1979 auf Verlangen

nach dem Reglement vom 30. August 1955 prüfen lassen. Ab 1980 wer-

den keine Prüfungen nach dem Reglement vom 30. August 1955 mehr

durchgeführt.

1 OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat

genehmigt am 13. August 1975.

2 Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).

3 Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).

4 Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).

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