Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht
im Besitze von ausreichenden Ausweisen für die Immatrikulation sind,
Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. § 13) durchge-
führt.
Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom-
mission durchgeführt, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht.
Die Kommission wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von vier
Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt.
Der Präsident und mindestens ein weiteres Mitglied müssen dem
Lehrkörper der Universität angehören.
Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im
Februar/März und im August/September, statt.4
Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von
Prüfungen zu anderen Terminen bewilligen. Der Kandidat hat für die
aus ausserordentlichen Prüfungen entstehenden Kosten aufzukom-
men.
Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma-
turitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in
der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Ex-
perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die
Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit.
Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi-
gung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.
Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom
Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität,
durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitun-
gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Uni-
versität bekannt gegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs
Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.
Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor-
geschriebenen Formulars der Universitätskanzlei zuhanden des Präsi-
denten einzureichen.
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Es sind beizulegen
1. ein amtlicher Ausweis, aus dem hervorgeht, dass der Kandidat bis
zum Beginn des der Prüfung folgenden Semesters das 18. Alters-
jahr zurückgelegt haben wird,
2. ein in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefass-
ter Lebenslauf, mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungs-
und Studienganges,
3. vollständige Zeugnisse der auf der Mittelschulstufe besuchten
Lehranstalten,
4. der Nachweis, dass die Bedingungen von § 10 erfüllt sind,
5. die Quittung der Universitätskasse über die einbezahlten Prü-
fungsgebühren,
6.2
Der Präsident entscheidet auf Grund der Anmeldungsakten
über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er
macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über
deren Beginn schriftliche Mitteilung.
Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Freien Zutritt haben aber die
Mitglieder des Erziehungsrates, der Hochschulkommission, der kan-
tonalen Maturitätskommission und des Senates der Universität. An-
deren Personen ist der Zutritt nur mit ausdrücklicher Bewilligung des
Präsidenten gestattet.
Kandidaten, die die Maturitätsprüfung einer Mittelschule
nicht bestanden haben, haben sich der vollen Prüfung zu unterziehen;
sie können frühestens ein halbes Jahr später zu den Prüfungen zugelas-
sen werden. Wer aus einer der drei letzten Klassen einer Lehranstalt,
welche zur Maturität führt, ausgetreten ist, wird zur Gesamtprüfung
oder zur zweiten Teilprüfung (§ 17) nicht zugelassen, bevor die Klasse,
an deren Unterricht er bis zu seinem Austritt teilgenommen hat, in
jener Schule zur ordentlichen Maturitätsprüfung gelangt. Ist ein Aus-
schluss aus der Schule im Verlaufe der letzten zwölf Monate erfolgt, so
werden die Bewerber – besondere Verhältnisse vorbehalten – erst ein
halbes Jahr nach der Maturitätsprüfung dieser Anstalt zu den Prüfun-
gen zugelassen.
Die Prüfungen werden nach den Typen A, B, C, D und E
abgenommen.
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Die Prüfungen umfassen folgende Fächer
Für Kandidaten aller Maturitätstypen
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1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)
2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer
oder italienischer Muttersprache)
3. Geschichte
4. Geographie
5. Mathematik
6. Physik
7. Chemie
8. Biologie
Ferner für Kandidaten der folgenden Typen
Typus A
9. Latein
10. Griechisch
Typus B
9. Latein
10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch
Typus C
9. Darstellende Geometrie
10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch
Typus D
9. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch
10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch,
wobei Englisch obligatorisch ist für Kandidaten, die als 9. Fach
Englisch nicht gewählt haben
Typus E
9. Wirtschaftswissenschaft
10. Dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch
Ferner für die Kandidaten aller Maturitätstypen
11. Zeichnen oder Musik
Es wird in folgenden Fächern schriftlich und mündlich
geprüft
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Für Kandidaten aller Maturitätstypen
1. Muttersprache (Deutsch oder Französisch oder Italienisch)
2. Zweite Landessprache (Deutsch für Kandidaten französischer
oder italienischer Muttersprache)
3. Mathematik
Ferner für Kandidaten
des Typus A
4. Latein
5. Griechisch
des Typus B
4. Latein
5. dritte moderne Sprache
des Typus C
4. Physik oder Darstellende Geometrie
5. dritte moderne Sprache
des Typus D
4. dritte moderne Sprache
5. vierte moderne Sprache
des Typus E
4. Wirtschaftswissenschaft
5. dritte moderne Sprache
In den übrigen Fächern, mit Ausnahme des Zeichnens, wird nur
mündlich geprüft.
Der Umfang der von der kantonalen Maturitätskommission
abzunehmenden Ergänzungsprüfungen wird vom Rektorat der Uni-
versität umschrieben.
Die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen
Prüfungen sind in den Maturitätsprogrammen enthalten, die diesem
Reglement als Anhang folgen. In den Fächern Geschichte, Geografie,
Physik, Chemie und Biologie kann der Kandidat in einem Teil der Prü-
fung über ein selbst gewähltes Gebiet des Faches geprüft werden, in
welchem er sich besonders gründlich vorbereitet hat.
4 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter ständiger
Aufsicht angefertigt. Der Examinator prüft die Arbeiten, versieht sie
mit einer Zensur und stellt sie dem Präsidenten zu.
Werden unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder werden in
der Darstellung des Lebens- und Bildungsganges zum Zwecke der
Täuschung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, gilt die
ganze Prüfung ohne weiteres als nicht bestanden. Bereits erteilte
Zeugnisse werden entzogen und für ungültig erklärt.
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Für Kandidaten, welche ohne triftige Entschuldigung nicht zur
Prüfung erscheinen oder sie abbrechen, wird die Prüfung als nicht be-
standen erklärt.
Die Maturitätsprüfung kann auf einmal oder in zwei Teilen
abgelegt werden.
Die erste Teilprüfung umfasst die Fächer Geschichte, Geografie,
Chemie, Biologie und Zeichnen oder Musik.
Die zweite Teilprüfung umfasst die restlichen in § 11 erwähnten
Fächer.
Die beiden Teilprüfungen dürfen nicht mehr als zwei Jahre ausein-
ander liegen. Über eine allfällige Zulassung zur zweiten Teilprüfung in
einem späteren Zeitpunkt entscheidet, unter Würdigung von vor-
liegenden dringenden Gründen, die kantonale Maturitätskommission.
Für jedes Fach erteilen gemeinsam der Examinator und der
Experte dem Kandidaten eine Zensur, wobei 6 die beste, 1 die ge-
ringste Leistung bezeichnet. Die Erteilung von halben Noten ist zu-
lässig.
Nach der Prüfung tritt die Kommission mit den Examinatoren und
Experten zusammen, um das Ergebnis festzustellen.
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn der Durchschnitt
aller Zensuren mindestens 4 beträgt. Ausserdem gelten, abgesehen
von Zeichnen und Musik, folgende Bestimmungen
Eine Fachzensur unter 2, zwei Fachzensuren unter 3 oder vier Fach-
zensuren unter 4 schliessen die Erteilung des Maturitätszeugnisses aus.
Für Kandidaten, die Ergänzungsprüfungen ablegen, tritt die wei-
tere Bestimmung hinzu, dass sie in der Mehrzahl der Fächer mindes-
tens die Zensur 4 erreichen müssen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf diese einmal
wiederholen. Bei der Wiederholung wird Dispens von denjenigen
Fächern erteilt, in denen bei der ersten Prüfung mindestens die Zensur
5 erreicht wurde. Diese Zensuren werden den Kandidaten bei der
zweiten Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.
Die Maturitätszeugnisse der fünf Typen A, B, C, D und E
werden für die Immatrikulation an allen Fakultäten der Universität
Zürich anerkannt.
Das Maturitätszeugnis wird vom Erziehungsdirektor und
vom Präsidenten unterzeichnet, dasjenige über Ergänzungsprüfungen
vom Präsidenten und zwei Mitgliedern der Kommission.
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Das kantonale Maturitätszeugnis und das Ergänzungsprü-
fungszeugnis berechtigen nicht zur Zulassung zu den eidgenössischen
Medizinalprüfungen; wie weit sie zur Zulassung zu den Fakultäts-
prüfungen an der Universität Zürich berechtigen, ist den Promotions-
ordnungen der Fakultäten zu entnehmen.
Die kantonale Maturitätskommission führt ein genaues
Verzeichnis der Kandidaten sowie der Zensuren, die erteilt worden
sind. Die Akten sind im Universitätsarchiv aufzubewahren. Die Kom-
mission erstattet über jede Prüfungsserie der Erziehungsdirektion Be-
richt.
4 Die Prüfungsgebühren sind auf der Universitätskasse vor
der Anmeldung einzuzahlen und betragen
1. für die ganze Prüfung Fr. 400 und die Teilprüfung Fr. 250,
2. für Ergänzungsprüfungen in einem oder in zwei Fächern Fr. 150, in
drei bis fünf Fächern Fr. 250, für mehr als fünf Fächer volle Prü-
fungsgebühr.
Bei Wiederholung der Prüfung sind die betreffenden Gebühren
erneut zu entrichten, und zwar auch dann, wenn gemäss § 19 Dispens
von einzelnen Fächern gewährt worden ist.
Kandidaten, die die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist,
jedoch vor Beginn der Prüfung, wieder zurückziehen, haben, wenn sie
durch ärztlich ausgewiesene Krankheit oder durch unvorhergesehe-
nen Militärdienst am Erscheinen zur Prüfung verhindert sind, An-
spruch auf Rückerstattung der einbezahlten Prüfungsgebühren, ab-
züglich Fr. 40, sofern sie für die volle Prüfung, und Fr. 20, sofern sie für
Teil- oder Ergänzungsprüfungen angemeldet waren.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft. Es
ersetzt das Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (Auf-
nahmeprüfungen an die Universität) vom 30. August 1955.
Kantonale Maturitätsprüfungen nach den Typen A, B, C
und D sowie Prüfungen in Musik finden ab 1976 statt. Die diesem
Reglement im Anhang beigegebenen Maturitätsprogramme sind ab
1976 verbindlich. Wer 1974 oder 1975 die Prüfung nicht bestanden hat,
wird bei der Wiederholung im Jahre 1976 oder 1977 auf Verlangen
nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Kandidaten,
welche 1974 oder 1975 bereits eine Teilprüfung bestanden haben, wer-
den bei der zweiten Teilprüfung nach dem Reglement vom 30. August
1955 geprüft.
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Kantonale Maturitätsprüfungen nach dem Typus E finden ab 1976
statt. Das diesem Reglement im Anhang beigegebene Maturitäts-
programm ist ab 1976 verbindlich. Auf Verlangen kann 1976 und 1977
die Handelsmaturität noch nach dem Reglement vom 30. August 1955
abgelegt werden. Kandidaten, die 1976 oder 1977 bereits eine Teilprü-
fung nach altem Reglement bestanden haben, werden bei der 2. Teil-
prüfung nach dem Reglement vom 30. August 1955 geprüft. Wer 1976
oder 1977 die Prüfung nach altem Reglement nicht bestanden hat,
kann sich bei der Wiederholung im Jahre 1978 oder 1979 auf Verlangen
nach dem Reglement vom 30. August 1955 prüfen lassen. Ab 1980 wer-
den keine Prüfungen nach dem Reglement vom 30. August 1955 mehr
durchgeführt.
1 OS 45, 745 und GS III, 428. Vom Erziehungsrat erlassen, vom Regierungsrat
genehmigt am 13. August 1975.
2 Aufgehoben durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
3 Eingefügt durch ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
4 Fassung gemäss ERB vom 6. Oktober 1992 (OS 52, 309).
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