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415.34 VSUZH CH-ZH

Art. 7 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

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Art. 7

Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13

Abs. 2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden

der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der

Geschäftsordnung.

2

Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

415.34

2 Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statu-

ten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache

an die Einsprachekommission erhoben werden.

3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antrags-

berechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden

der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in

der Geschäftsführung.

4 Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurs-

kommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden

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