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VSUZH
CH-ZH
Art. 7 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
Art. 7
Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13
Abs. 2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden
der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der
Geschäftsordnung.
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Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH
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2 Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statu-
ten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache
an die Einsprachekommission erhoben werden.
3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antrags-
berechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden
der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in
der Geschäftsführung.
4 Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurs-
kommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden