415.34
VSUZH
CH-ZH
Art. 6 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
Art. 6
Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können
Mitglieder des VSUZH werden.
2 Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbei-
trags erfolgen.
3 Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Bei-
träge.
4 Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH
profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren
von Nichtmitgliedern.