Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.34 VSUZH CH-ZH

Art. 6 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

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Art. 6

Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können

Mitglieder des VSUZH werden.

2 Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbei-

trags erfolgen.

3 Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Bei-

träge.

4 Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH

profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren

von Nichtmitgliedern.

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