415.34
VSUZH
CH-ZH
Art. 5 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)
Art. 5
Der VSUZH finanziert sich durch
a. Mitgliederbeiträge,
b. Erträge aus Dienstleistungen,
c. weitere Einnahmen.
2 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren
pro Semester.
3 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
4 Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement.