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415.34 VSUZH CH-ZH

Art. 5 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

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Art. 5

Der VSUZH finanziert sich durch

a. Mitgliederbeiträge,

b. Erträge aus Dienstleistungen,

c. weitere Einnahmen.

2 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren

pro Semester.

3 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der

öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

4 Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement.

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