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415.34 VSUZH CH-ZH

Art. 33 : Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

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Art. 33

1 Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen

Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Uni-

versität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultäts-

ebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer

Ebene vom VSUZH.

2 An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach

selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und

Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fach-

verein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fach-

vereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultäts-

vertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue

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Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

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Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem

Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das

öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein

ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind.

Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des

VSUZH zur Information.

3 Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen,

welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen.

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