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Statuten der öffentlichrechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) (VSUZH)

41 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Unter dem Namen Verband der Studierenden der Univer- Name und Sitz

sität Zürich (VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft

mit Sitz in Zürich.

Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen Zweck

der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber

der Universität und der Öffentlichkeit

a. Stärkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspoliti-

schen Belangen,

b. Förderung der ideellen und materiellen Wohlfahrt der Studieren-

den,

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c. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter auf

allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,

d. Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,

e. Vernetzung der Studierenden untereinander und des Verbands mit

den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften.

Die Organe des VSUZH sind

a. der Rat des VSUZH,

b. der Vorstand des Rates,

c. die ständigen Kommissionen,

d. die weiteren studentischen Kommissionen,

e. die Einsprachekommission.

Der VSUZH finanziert sich durch

a. Mitgliederbeiträge,

b. Erträge aus Dienstleistungen,

c. weitere Einnahmen.

2 Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren

pro Semester.

3 Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der

öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

4 Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement.

Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können

Mitglieder des VSUZH werden.

2 Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbei-

trags erfolgen.

3 Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden.

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Bei-

träge.

4 Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH

profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren

von Nichtmitgliedern.

Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13

Abs. 2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden

der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der

Geschäftsordnung.

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2 Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statu-

ten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache

an die Einsprachekommission erhoben werden.

3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antrags-

berechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden

der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmässigkeiten in

der Geschäftsführung.

4 Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurs-

kommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden

1 Der VSUZH kann sich zur näheren Organisation ergän- Reglement

zend zu nachfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder

Änderungen derselben müssen mit Zweidrittelmehr der anwesenden

Ratsmitglieder angenommen werden.

2 Folgende Reglemente sind durch die Statuten gegeben und wer-

den vom VSUZH-Rat erlassen

a. die Geschäftsordnung,

b. das Vorstandsreglement,

c. das Kommissionsreglement,

d. das Einsprachekommissionsreglement,

e. das Initiativ- und Referendumsrechtreglement,

f. das Finanzreglement,

g. das Wahlreglement.

2. Der Rat des VSUZΗ

1 Der Rat behandelt folgende Geschäfte

a. Erlass von Reglementen über die Organisation und Wahlart der

Organe des VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder

anderen Organen vorbehalten bleibt,

b. Genehmigung des Jahresberichts, der Bilanz und Erfolgsrechnung

des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folge-

jahres,

c. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr. 1000 übersteigen, so-

fern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden

sind,

Aufgaben

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d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studen-

tischen Kommissionen und der Delegierten in universitären Gre-

mien,

e. Statutenrevision,

f. Festlegung des Mitgliederbeitrags,

g. weitere Geschäfte.

2 Der Rat wählt

a. den Vorstand,

b. die Kommissionen,

c. die studentischen Delegierten in die universitären Kommissionen

und Gremien,

d. die Einsprachekommission,

e. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine

ausgeglichene Verteilung der Fakultäten und Fraktionen des Rates

angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt

werden. Nach Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit werden

die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt.

3 Der Rat befasst sich mit

a. den eingereichten Anträgen,

b. der Erteilung von verbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die

Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH.

Zusammensetzung und Amtszeit

1 Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen

Fakultäten der Universität Zürich.

2 Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren

gewählt.

3 Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Rates wird in der

Regel in der zweitletzten Veranstaltungswoche des Frühlingssemesters

durchgeführt. Der bisherige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet

diese.

4 Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden

konstituierenden Sitzung und endet mit der nächsten konstituierenden

Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig beendet

wird.

Wahlverfahren

1 Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studieren-

den der Universität Zürich.

2 Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder des VSUZH.

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3 Die Wahlen finden gesamtuniversitär ohne Wahlkreise statt. Die

Delegierten werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Jede

Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte ver-

treten sein.

4 Für die Ausschreibung und Durchführung der Wahlen ist der Vor-

stand verantwortlich.

5 Über die Wahlen und Wahlergebnisse wird ein öffentliches Proto-

koll geführt.

6 Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste

Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach.

7 Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement.

1 Der Rat trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Diese wer- Struktur

den vom Vorstand rechtzeitig einberufen. Sie sind grundsätzlich öffent-

lich. Es wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar.

2 Antragsrecht an den Rat haben

a. die Mitglieder des Rates,

b. die Organe des VSUZH,

c. Gruppierungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind,

d. die Vertreterinnen und Vertreter, die der Rat in universitäre Organe,

Kommissionen und Gremien gewählt hat und die nicht Mitglieder

des Rates sind,

e. die Fachvereine,

f.

die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den

Fakultätsversammlungen.

3 Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand

1 Der Vorstand ist das exekutive Organ des VSUZH auf Aufgaben

gesamtuniversitärer Ebene.

2 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Rates vor und organisiert

die Wahlen.

3 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in

dessen Namen.

4 Der Vorstand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Orga-

nen vorbehaltenen Geschäften zuständig und kümmert sich insbeson-

dere um die Vertretung der Körperschaft gegen aussen.

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5 Der Vorstand führt die Administration und ist zuständig für die

Bilanz und Erfolgsrechnung der Körperschaft. Diese Aufgaben kön-

nen an ein Sekretariat delegiert werden.

6 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur

Genehmigung vor

a. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes

und des VSUZH im Amtsjahr,

b. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,

c. das Budget für das Folgejahr.

Zusammen-

setzung

Struktur

Reglement

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst, das Präsidium wird vom Rat

gewählt.

Der Vorstand trifft sich regelmässig zu Sitzungen. Über die

Sitzungen wird Protokoll geführt. Auf Antrag wird das Protokoll dem

Rat und der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnisnahme vorge-

legt.

Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement.

4. Die Kommissionen des VSUZH

Ständige

Kommissionen

Bildungs-

politische

Kommission

Dienstleistungs-

kommission

Die ständigen Kommissionen des VSUZH sind die Bildungs-

politische Kommission (BiKo), die Dienstleistungskommission (DLK),

die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission

(GPK).

1 Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische

Themen, die für die Studierenden von Interesse sind.

2 Die BiKo besteht aus mindestens sieben Personen. Die Dele-

gierten in der Erweiterten Universitätsleitung und im Universitätsrat

gehören ihr von Amtes wegen an.

1 Die DLK behandelt und reflektiert dienstleistungsspezifi-

sche Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH bera-

tend zur Seite.

2 Die DLK besteht aus mindestens drei Personen.

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1 Die FiKo erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Bud- Finanz- get und kontrolliert dessen Einhaltung sowie die Jahresrechnung regel- kommission mässig.

2 Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH. Die Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

1 Die GPK überwacht die Sitzungen des Rates des VSUZH Geschäfts- auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie ent- prüfungs- scheidet über die gemäss § 7 Abs. 1 eingebrachten Beschwerden. kommission

2 Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH.

1 Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein. Zweck, Struktur und Anzahl der Mitglieder werden vom Rat bestimmt.

Weitere

Kommissionen

Alle Kommissionen müssen dem Rat jährlich einen Tätig- Tätigkeits- keitsbericht einreichen. Der Rat kann jederzeit über die Tätigkeiten bericht und Geschäfte Rechenschaft verlangen.

Die Einsprachekommission besteht aus fünf Personen, die Zusammen- nicht dem Rat des VSUZH angehören. Mindestens drei von ihnen setzung müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sein oder ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

Die Einzelheiten regelt das Einsprachekommissionsregle- Reglement ment.

6. Initiativ- und Referendumsrecht

1 Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich Initiativrecht haben das Initiativrecht. Die Lancierung einer Initiative muss mit 20 Unterschriften von immatrikulierten Studierenden dem Vorstand bekannt gemacht werden.

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2 Eine Initiative kann beim Rat eingereicht werden, wenn zwei Pro-

zent der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich nach

einer Sammelfrist von einem Monat die Initiative elektronisch unter-

schrieben haben.

3 Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er

Stellung nehmen und die Initiative allen Studierenden zur Abstimmung

vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvor-

schlag vorlegen. Die Initiative kann von der Initiantin bzw. vom Ini-

tianten nach Ablehnung im Rat ohne Abstimmung zurückgezogen wer-

den.

1 Alle Mitglieder des VSUZH haben ein Referendumsrecht.

2 Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referen-

dum über Statuten- oder Reglementsänderungen des Rates, so werden

diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist

beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum

betreffenden Ratssitzung drei Wochen.

3 Das Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstim-

menden sich dafür ausspricht.

Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreg-

lement.

7. Verhältnis zu den Fachvereinen

1 Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von § 6 ist unab-

hängig von der Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachvereinen.

2 Die Fachvereine können immatrikulierte Studierende der Uni-

versität Zürich unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im VSUZH auf-

nehmen.

1 Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen

Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Uni-

versität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultäts-

ebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer

Ebene vom VSUZH.

2 An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach

selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und

Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fach-

verein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmässig zu einer Fach-

vereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultäts-

vertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue

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Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem

Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das

öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein

ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind.

Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des

VSUZH zur Information.

3 Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen,

welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen.

1 Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit Zusammen-

mit den Fachvereinen. Er bezieht diese in seine Aktivitäten und Dienst- arbeit

leistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben.

2 Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine be-

stimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten,

wenn die Fachvereine der betreffenden Studienrichtung dem zustim-

men oder den VSUZH darum ersuchen. Stimmen die Fachvereine einer

solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit ver-

traglich geregelt.

8. Schlussbestimmungen

Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons Hinterlegung

Zürich hinterlegt.

der Statuten

1 Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen Geltung und

Rechtsordnung.

Rechtsnovation

2 Sollten einzelne Bestimmungen durch Novation des geltenden

Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon

unberührt.

1 Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung Statuten-

von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.

änderungen

2 Der Wortlaut des Änderungsantrages muss in der offiziellen Ein-

ladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt

nicht.

3 Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmi-

gung vorgelegt werden.

Gründungsorgan des VSUZH ist der Studierendenrat der Gründungs-

Universität Zürich (StuRa).

organ

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9. Übergangsbestimmungen

Der im Dezember 2011 gewählte StuRa bleibt bis zur kons-

tituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 2013 im Amt.

Entscheide des StuRa sind Entscheide des VSUZH. Jener

ist daher zur Verabschiedung der entsprechenden Reglemente für den

VSUZH berechtigt.

Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2012.

1 OS 67, 480; Begründung siehe AB1 2012-10-05.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.

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