415.33
CH-ZH
Art. 8a : Disziplinarverordnung der Universität Zürich
Art. 8a
UniG von der Erweiterten Universitätsleitung,
b. die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden vom Verband
der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)6,
c. die Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der
fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administra-
tiven und technischen Personals jeweils von den Angehörigen ihres
Standes.
3 Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Professorenschaft führt
den Vorsitz.
5 Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Sekretärin oder einen Sek-
retär der Disziplinarkommission und nötigenfalls deren oder dessen
Stellvertretung.