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Art. 8a : Disziplinarverordnung der Universität Zürich

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Art. 8a

UniG von der Erweiterten Universitätsleitung,

b. die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden vom Verband

der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)6,

c. die Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der

fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administra-

tiven und technischen Personals jeweils von den Angehörigen ihres

Standes.

3 Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.

4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Professorenschaft führt

den Vorsitz.

5 Die oder der Vorsitzende bestimmt eine Sekretärin oder einen Sek-

retär der Disziplinarkommission und nötigenfalls deren oder dessen

Stellvertretung.

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