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CH-ZH
Art. 2 : Disziplinarverordnung der Universität Zürich
Art. 2
1 Die Disziplinarverordnung gilt für alle immatrikulierten Per- Geltungsbereich
sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach-
weise erbringen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos-
ses.
2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs-
tigung an der Universität Zürich vom 1. März 20077 und die Verordnung
über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer-
sität Zürich vom 25. Mai 20208.
mehrerer