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Art. 2 : Disziplinarverordnung der Universität Zürich

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Art. 2

1 Die Disziplinarverordnung gilt für alle immatrikulierten Per- Geltungsbereich

sonen sowie weiteren Personen, die an der Universität Leistungsnach-

weise erbringen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Disziplinarverstos-

ses.

2 Vorbehalten bleiben das Reglement zum Schutz vor sexueller Beläs-

tigung an der Universität Zürich vom 1. März 20077 und die Verordnung

über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Univer-

sität Zürich vom 25. Mai 20208.

mehrerer

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