415.322
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
Art. 2
Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester
a. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstu-
dierende.