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Art. 2 : Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität

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Art. 2

Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester

a. Fr. 500 für Bachelorstudierende,

b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstu-

dierende.

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