415.322
CH-ZH
Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 : Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
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Ausländische Studierende bezahlen neben der Kollegiengeld-
pauschale und den Semesterbeiträgen eine zusätzliche Studiengebühr,
wenn sie im Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsauswei-
ses ihren gesetzlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürsten-
tum Liechtenstein hatten.
Art. 2 : Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
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Die zusätzliche Studiengebühr beträgt pro Semester
a. Fr. 500 für Bachelorstudierende,
b. Fr. 100 für Masterstudierende, Doktorierende und Lehrdiplomstu-
dierende.
Art. 3. Die Universitätsleitung kann die zusätzliche Studiengebühr : Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität
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in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
1 OS 67, 158; Begründung siehe ABI 2012, 350.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2012.
3 LS 415.11.
1.7.12 - 77
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