Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.321 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vet-

suisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren

pro Studienjahresprüfung

Medizinische

Fakultät und

Vetsuisse-

Fakultät

a. zusätzliche

a. Humanmedizin

Prüfungsgebühr b. Zahnmedizin

b. Eignungstest

Auditorinnen

und Auditoren

je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr

je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr

je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr

c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr

← Art. 3 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →