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415.321 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

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Art. 3

1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Stu- Erhöhte

diendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über Studien-

die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August gebühren

20184 überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.

2 Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Stu-

diengang Fr. 1440.

3 In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

1. 1. 25-127

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415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

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