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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich
Art. 3
1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Stu- Erhöhte
diendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über Studien-
die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August gebühren
20184 überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.
2 Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Stu-
diengang Fr. 1440.
3 In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.
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415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich