Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.321 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und Reguläre

pro Studiengang

a. für Studierende und Gaststudierende im Bachelor-,

Master- und Lehrdiplomstudium sowie Studierende

Studien-

gebühren

im Notariats- und im Ergänzungsprogramm

Fr. 720

b. für Doktorierende und Gaststudierende im Doktorats-

studium

Fr. 150

2 In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

← Art. 1 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →