Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

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Art. 1

5

1 Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr Bewerbungs-

zu bezahlen.

2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für

ein Bachelor- oder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwär-

tern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100.

3 Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich

ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben.

4 Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an

andere Gebühren angerechnet.

gebühren

Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich Art. 2 →

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