Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Aufnahmeprüfung an der Uni- Gegenstand
versität Zürich (UZH).
Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu Ausführungs-
dieser Verordnung.
bestimmungen
Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der Prüfungsziele
Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der und -inhalte
Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die
schweizerische Maturitätsprüfung.
1 Zur Aufnahmeprüfung kann nur zugelassen werden, wer bis Zulassungs-
zu dem auf die Aufnahmeprüfung folgenden 31. Dezember das 18. Al- voraus-
tersjahr zurücklegen wird. In begründeten Fällen kann die Abteilung setzungen
Studierende nach Rücksprache mit der Zulassungskommission Ausnah-
men bewilligen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache
nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über ausreichende Deutsch-
kenntnisse zu erbringen.
3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2
geregelt.
1 Die Abteilung Studierende organisiert die Aufnahmeprüfung Organisation
in Rücksprache mit der Zulassungskommission.
2 Sie bestimmt die Prüfenden sowie die Expertinnen und Experten.
Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konfe-
renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehr-
diplom für Maturitätsschulen.
1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Gel- Datenschutz
tungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit und solange dies für die
Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.
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2 Es sind dies insbesondere die Identitätsdaten der Kandidatinnen
und Kandidaten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und
Nationalität, die Kontaktdaten sowie die Daten zur Vorbildung und zu
den gewählten Prüfungsgebieten.
1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ärztlich beschei-
nigten Behinderung oder chronischen Krankheit können mit der An-
meldung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung gemäss § 8 ein Ge-
such um Nachteilsausgleich stellen.
2 Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen, aus dem her-
vorgeht, wie sich die Behinderung oder die chronische Krankheit auf
die Aufnahmeprüfung auswirkt.
3 Über die Gewährung nachteilsausgleichender Massnahmen ent-
scheidet die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Fach-
stelle Studium und Behinderung.
Nachteils-
ausgleich
Anmeldung
Gebühr für
die Aufnahme-
prüfung
Abmeldung von
der Aufnahme-
prüfung
B. Anmeldung und Abmeldung
1 Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist eine frist-
gerechte Anmeldung bei der Abteilung Studierende erforderlich.
2 Mit der Anmeldung einzureichen sind insbesondere
1. Unterlagen zur Identität und Vorbildung,
2. ein allfälliger Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ge-
mäss § 4 Abs. 2,
3. ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich gemäss § 7 Abs. 1.
3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2
geregelt.
1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 800.
2 Bei Wiederholung der Aufnahmeprüfung ist die Gebühr gemäss
Abs. 1 erneut zu entrichten.
3 Die Zahlungs- und allfälligen Rückerstattungsmodalitäten werden
in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 geregelt.
1 Eine Abmeldung von der Aufnahmeprüfung ist nur inner-
halb der Abmeldefrist möglich und muss schriftlich erfolgen.
2 Die Abmeldefrist wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss
Tritt nach der Abmeldefrist gemäss § 10 Abs. 2 und vor Verspätete
Beginn der Aufnahmeprüfung ein zwingender, unvorhergesehener und Abmeldung
unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studie-
rende umgehend mitzuteilen.
In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch bis
spätestens drei Arbeitstage nach dem Beginn der Aufnahmeprüfung
zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis)
bei der Abteilung Studierende einzureichen.
Die Abteilung Studierende entscheidet über das Gesuch. Wird das
Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen
als nicht bestanden.
C. Prüfung
Die Aufnahmeprüfung findet einmal jährlich statt.
Prüfungs-
Die Aufnahmeprüfung dauert mindestens zwei und höchstens drei termine
Wochen.
Die Prüfungstermine werden in geeigneter Weise, insbesondere
auf der Website der UZH, veröffentlicht.
Die Aufnahmeprüfung umfasst Prüfungen in neun Fächern Prüfungsfächer
wie folgt
1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch,
Latein, Griechisch, wobei die gemäss Ziff. 1 gewählte Sprache aus-
geschlossen und Deutsch obligatorisch entweder unter Ziff. 1 oder
Ziff. 2 zu belegen ist,
3. Englisch,
4. Mathematik,
5. Geschichte,
6. vier Fächer aus den fünf Fächern Biologie, Physik, Chemie, Geo-
grafie, Wirtschaft und Recht, wovon ein Fach vertieft geprüft wird.
In den Fächern gemäss Ziff. 1–4 wird schriftlich und mündlich, in
den Fächern gemäss Ziff. 5 und 6 wird nur mündlich geprüft.
Prüfende erstellen die Aufgaben für die schriftlichen Prü-
fungen, führen die mündlichen Prüfungen durch und sind für die Kor-
rekturen und Bewertungen verantwortlich.
Expertinnen und Experten überwachen und protokollieren die
mündlichen Prüfungen und nehmen Einsicht in die schriftlichen Prü-
fungen.
Prüfende sowie
Expertinnen
und Experten
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Zutritt zu den Prüfungen
Verhinderung, Abbruch, unentschuldig- tes Fernbleiben
Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unent- schuldigtem Fernbleiben
Bewertung
Bestehen der Aufnahme- prüfung
Dritten ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit Bewilligung der Abteilung Studierende gestattet.
1 Tritt während der Aufnahmeprüfung vor Beginn der Durch- führung einer einzelnen Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studie- rende umgehend mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh- rend der Durchführung einer Prüfung ein, ist dies der oder dem Prü- fenden bzw. der Prüfungsaufsicht umgehend mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs- gesuch spätestens drei Arbeitstage nach dem Termin der betreffenden Prüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arzt- zeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.
2 Die Abteilung Studierende entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
3 In Zweifelsfällen kann die Abteilung Studierende eine Vertrauens- ärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
4 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung ohne Ab- meldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
1 Für jedes Fach gemäss § 13 erteilen die oder der Prüfende sowie die Expertin oder der Experte gemeinsam eine Note.
2 Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die schlechteste Leis- tung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
3 In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, wer- den die Noten der beiden Prüfungen gemittelt, wobei Viertelnoten auf- gerundet werden.
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn keine Note unter 2, höchstens eine Note unter 3 und insgesamt höchs- tens drei Noten unter 4 vorliegen.
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Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und die uner-
laubte Kommunikation mit Dritten.
Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, gilt die Aufnahme-
prüfung als nicht bestanden.
Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Abteilung Stu-
dierende in Rücksprache mit der Zulassungskommission vorgängig ge-
eignete Massnahmen treffen.
Nach Abschluss der Aufnahmeprüfung validiert die Zulas- Entscheid über
sungskommission die Ergebnisse. die Aufnahme-
Die oder der Vorsitzende der Zulassungskommission unterzeich- prüfung
net das Zeugnis.
Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Wiederholung
Für die Wiederholung kann eine andere Wahl der Prüfungsfächer der Aufnahme-
getroffen werden. prüfung
Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, müssen die Prüfungen in
den Fächern, in denen mindestens die Note 5 erzielt wurde, nicht wie-
derholt werden.
D. Rechtsschutz
Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer-
den.
E. Übergangsbestimmung
Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Reglement über
die Aufnahmeprüfungen an die Universität Zürich vom 16. Dezember
2002 bereits einmal an der Aufnahmeprüfung teilgenommen haben,
müssen für die Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäss § 22 kei-
nen Sprachnachweis gemäss § 4 Abs. 2 erbringen.
1 OS 76, 15; Begründung siehe AB1 2020-11-20.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
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