415.31
VZSOASZOAS
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
Art. 7
1 Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise,
insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gege-
ben.
2 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Stu-
dierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange,
geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren.