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Art. 7 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

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Art. 7

1 Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise,

insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gege-

ben.

2 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Stu-

dierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange,

geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren.

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