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415.31 VZSOASZOAS CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

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Art. 4

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Datenschutz

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umset-

zung dieser Verordnung erforderlich ist.

1.7. 22-117

1

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

2 Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern,

Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Stu-

dienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni-

Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe

bekannt.

3 Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen,

Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen ge-

suchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlich-

keit gegenüber bekannt geben.

Verifizierung

von Daten

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