415.31
VZSOASZOAS
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
Art. 4
1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Datenschutz
Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umset-
zung dieser Verordnung erforderlich ist.
1.7. 22-117
1
415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern,
Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Stu-
dienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni-
Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe
bekannt.
3 Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen,
Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen ge-
suchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlich-
keit gegenüber bekannt geben.
Verifizierung
von Daten