415.31
VZSOASZOAS
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
Art. 39
1 Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,
a. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leis-
tungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Vorausset-
zungen der Fakultäten erfüllt sind,
b. universitäre Einrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur
und Beratungsangebote zu nutzen.
2 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie
Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.
3 Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweili-
gen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben.
Mit der
Immatrikulation
verbundene
Pflichten