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Art. 39 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

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Art. 39

1 Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,

a. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leis-

tungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Vorausset-

zungen der Fakultäten erfüllt sind,

b. universitäre Einrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur

und Beratungsangebote zu nutzen.

2 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie

Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3 Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweili-

gen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben.

Mit der

Immatrikulation

verbundene

Pflichten

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