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415.31 VZSOASZOAS CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

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Art. 32

Abs. 2.

2 Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspe-

zifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung

des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums

benötigt werden.

3 Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten feh-

len, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffen-

den Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet wer-

den und parallel dazu erworben werden können.

4 Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorberei-

tungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende

im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Dok-

toratsmodule belegen.

5 Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstu-

diengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Aufla-

gen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS

Credits, wird keine Zulassung erteilt.

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