Art. 32 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
Art. 32
Abs. 2.
2 Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspe-
zifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung
des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums
benötigt werden.
3 Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten feh-
len, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffen-
den Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet wer-
den und parallel dazu erworben werden können.
4 Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorberei-
tungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende
im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Dok-
toratsmodule belegen.
5 Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstu-
diengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Aufla-
gen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS
Credits, wird keine Zulassung erteilt.