415.31
VZSOASZOAS
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
Art. 2
1 Diese Verordnung gilt für
a. Studienanwärterinnen und Studienanwärter,
b. Studierende der UZH, insbesondere
1. Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium,
2. Doktorierende,
3. Studierende in besonderen Programmen,
4. Weiterbildungsstudierende,
c. Studierende anderer Hochschulen an der UZH,
d. Auditorinnen und Auditoren.
2 Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitäts-
schulen» geht dessen Rahmenverordnung vor.
3 Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse-
Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschrän-
kungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich.
Geltungsbereich