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Art. 2 : Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)

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Art. 2

1 Diese Verordnung gilt für

a. Studienanwärterinnen und Studienanwärter,

b. Studierende der UZH, insbesondere

1. Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium,

2. Doktorierende,

3. Studierende in besonderen Programmen,

4. Weiterbildungsstudierende,

c. Studierende anderer Hochschulen an der UZH,

d. Auditorinnen und Auditoren.

2 Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitäts-

schulen» geht dessen Rahmenverordnung vor.

3 Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse-

Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschrän-

kungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich.

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