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415.31 VZSOASZOAS CH-ZH

Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) (VZS)

67 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (67)

Gesetzestext (67 Artikel)

Diese Verordnung regelt an der Universität Zürich (UZH) Gegenstand

a. die Zulassung zum Studium,

b. die mit der Immatrikulation verbundenen Rechte und Pflichten,

c. die Exmatrikulation,

d. die Rechte und Pflichten der Auditorinnen und Auditoren.

1 Diese Verordnung gilt für

a. Studienanwärterinnen und Studienanwärter,

b. Studierende der UZH, insbesondere

1. Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium,

2. Doktorierende,

3. Studierende in besonderen Programmen,

4. Weiterbildungsstudierende,

c. Studierende anderer Hochschulen an der UZH,

d. Auditorinnen und Auditoren.

2 Für die Zulassung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitäts-

schulen» geht dessen Rahmenverordnung vor.

3 Für die Zulassung zur Medizinischen Fakultät und zur Vetsuisse-

Fakultät gilt zusätzlich die Verordnung über die Zulassungsbeschrän-

kungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich.

Geltungsbereich

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen Ausführungs-

zu dieser Verordnung.

bestimmungen

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Datenschutz

Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit dies für die Umset-

zung dieser Verordnung erforderlich ist.

1.7. 22-117

1

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

2 Sie gibt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern,

Kontaktdaten, erworbene Titel oder Grade, Studiengänge und Stu-

dienprogramme der Absolventinnen und Absolventen den Alumni-

Vereinen zur Kontaktaufnahme beim Abschluss jeder Studienstufe

bekannt.

3 Sie kann die erworbenen Titel oder Grade wahlweise mit Namen,

Vornamen, Abschlussjahr, Studiengang und Studienprogrammen ge-

suchsabhängig im Einzelfall oder gesuchsunabhängig der Öffentlich-

keit gegenüber bekannt geben.

Verifizierung

von Daten

1 Die UZH ist berechtigt, die ihr zum Zweck der Zulassung

und Immatrikulation bekannt gegebenen Daten auf deren Richtigkeit

und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die für diesen Zweck und zur

Identifizierung notwendigen Daten dürfen bekannt gegeben werden.

2 Sie ist insbesondere berechtigt, bei den von der Studienanwärte-

rin oder dem Studienwärter besuchten Gymnasien und Hochschulen

Auskünfte einzuholen, ob Zulassungshindernisse gemäss §§ 13–16 be-

stehen.

Digitale

Infrastruktur

Informationen

Anordnungen

und Entscheide

Die UZH stellt eine digitale Infrastruktur zur Verfügung.

2 Vorbehalten ist § 40 a.9

1 Alle relevanten Informationen werden in geeigneter Weise,

insbesondere auf den Webseiten der UZH, verbindlich bekannt gege-

ben.

2 Die Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie die Stu-

dierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche relevanten Belange,

geltenden Erlasse und Fristen selbstständig zu informieren.

1 Für die Zulassung oder das Studium relevante Anordnun-

gen und Entscheide der UZH (wie insbesondere der Leistungsaus-

weis) werden postalisch oder elektronisch zugestellt.

tur.

2 Die elektronische Zustellung erfolgt in der digitalen Infrastruk-

3 Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide gelten

am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur abrufbar

sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag

nicht mitgezählt wird.

2

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31

2. Teil: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze

1 Die Zulassung ist die Berechtigung zur Immatrikulation in Grundsätze

einen bestimmten Studiengang und umfasst die gewählte Studienpro-

grammkombination sowie allfällige Schwerpunkte.

2 Sie setzt den Nachweis der erforderlichen Vorbildung voraus.

3 Sie berechtigt zur Immatrikulation in das auf dem Zulassungs-

entscheid aufgeführte Semester.

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter haben vor der Kenntnisse der

Immatrikulation einen Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unter- Unterrichts-

richtssprache bzw. Unterrichtssprachen der jeweiligen Studienpro- sprache

gramme zu erbringen.

2 Die Erweiterte Universitätsleitung regelt die Einzelheiten des

Sprachnachweises in einem Reglement.

2. Abschnitt: Zulassungshindernisse

1 Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn ein Zulassungs- Grundsatz

hindernis vorliegt.

2 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die zuvor eine an-

dere Hochschule besuchten, haben die UZH über sämtliche Zulas-

sungshindernisse zu informieren. Die diesbezüglichen Unterlagen sind

einzureichen.

Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienpro- Äquivalente

gramm ist in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich Studien-

äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. programme

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an Endgültige

der UZH von einem oder mehreren Studienprogrammen endgültig Abweisung

abgewiesen wurden, gilt

a. Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss der

jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-

und Masterstudiengängen eine Sperre auferlegt wurde oder für die

eine unter früherem Recht verfügte endgültige Abweisung besteht,

ist ausgeschlossen.

b. Eine Zulassung zu allen Studienprogrammen, für die gemäss § 20

eine Sperre auferlegt wurde, ist ausgeschlossen.

an der UZH

1.7. 22-117 3

415.31 U über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

2 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an der UZH

von einem Doktoratsstudium endgültig abgewiesen wurden, ist die

Zulassung zu einem Doktoratsstudium, für das gemäss der jeweiligen

Promotionsverordnung oder Doktoratsordnung eine Sperre auferlegt

wurde, ausgeschlossen.

Endgültige

Abweisung

an einer ande-

ren Hochschule

1 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an

einer anderen Hochschule von einem oder mehreren Studienprogram-

men endgültig abgewiesen wurden, ist eine Zulassung zu allen nach

Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogrammen auf allen Stu-

dienstufen ausgeschlossen.

2 Für Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an einer

anderen Hochschule von einem Doktoratsstudium endgültig abgewie-

sen wurden, ist eine Zulassung zu einem nach Massgabe der Fakultät

ähnlichen Doktoratsstudium in der Regel ausgeschlossen.

Studier-

unfähigkeit

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die von der

UZH oder einer anderen Hochschule aufgrund einer ärztlich attestier-

ten Studierunfähigkeit exmatrikuliert worden sind, können nur nach

Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die Studierfähigkeit beschei-

nigt, zugelassen werden.

2 In Zweifelsfällen kann die Universitätsleitung eine vertrauens-

ärztliche Begutachtung verlangen.

3 Über eine Verweigerung der Zulassung wegen Studierunfähigkeit

entscheidet die Universitätsleitung.

Disziplinar-

massnahmen

Besteht ein von der UZH oder einer anderen Hochschule

als Disziplinarmassnahme verhängter und zum Zeitpunkt des Zulas-

sungsverfahrens noch andauernder Ausschluss vom Studium, wird die

Zulassung so lange verweigert, wie der Disziplinarausschluss andauert.

Unlauteres

Handeln

1 Wird festgestellt, dass die Studienanwärterin oder der Stu-

dienanwärter die Zulassung in unlauterer oder strafrechtlich relevan-

ter Weise zu erlangen versucht, so wird das Gesuch um Zulassung abge-

wiesen.

2 Unlauter und allenfalls strafrechtlich relevant handelt insbeson-

dere, wer gegenüber der UZH

a. falsche oder unvollständige Angaben macht,

b. gefälschte, verfälschte oder nicht auf sie oder ihn ausgestellte Ur-

kunden, Zeugnisse oder Ausweisschriften verwendet.

3 Die Zulassung kann in diesen Fällen maximal sechs Semester ver-

weigert werden.

4

Über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31

Die Zulassung kann für Studiengänge und -programme mit Zulassungs- Zulassungs-

beschränkung verweigert werden. beschränkung

3. Abschnitt: Bedingungen und Auflagen

1 Die Zulassung zu einem Masterstudienprogramm oder Grundsätze

zum Doktoratsstudium kann vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse

und Fähigkeiten abhängig gemacht werden. Es erfolgt in diesem Fall

eine Zulassung mit Bedingungen und/oder Auflagen. Vorbehalten ist

1 Für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen gelten

a. die Bestimmungen zu Modulen und Leistungsnachweisen in der

jeweiligen Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor-

und Masterstudiengängen,

b. allfällige weitere mit der Zulassung verfügte Modalitäten wie Mo-

dultypen oder Anzahl der maximal zulässigen Fehlversuche.

2 Mit der Zulassung kann zudem verfügt werden, dass die Bedin-

gungen und Auflagen innert einer Frist von vier Semestern vollständig

zu erfüllen sind. Diese Frist beginnt am ersten Tag des Semesters, für

das die Immatrikulation erfolgt ist.

3 Können Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedin-

gungen oder Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise

(Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen oder halten sie eine mit

der Zulassung verfügte Frist nicht ein, erfolgt eine endgültige Abwei-

sung vom jeweiligen Masterstudienprogramm.

Erfüllung von

Bedingungen

und Auflagen

1.7. 22 - 117

5

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

4 Eine endgültige Abweisung von einem Studienprogramm gemäss

Abs. 3 bewirkt eine Sperre für das betreffende Studienprogramm sowie

für alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme auf

allen Studienstufen.

5 Für Doktorierende gelten die Bestimmungen der Promotionsver-

ordnungen und der Doktoratsordnungen der jeweiligen Fakultät.

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Bewerbung

Erforderliche

Unterlagen

Anmeldung

Umleitung

an andere

Universitäten

1 Das Zulassungsverfahren wird mit der Bewerbung eröff-

net.

2 Für die Bearbeitung jeder Bewerbung ist eine Gebühr zu entrich-

ten, die weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet

wird.

3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

geregelt.

1 Für die Bewerbung haben die Studienanwärterinnen und

Studienanwärter die für die Zulassung notwendigen Unterlagen einzu-

reichen. Diese werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

aufgeführt.

2 Die UZH kann verlangen, dass einzelne Unterlagen im Original

einzureichen sind, damit

a. deren Authentizität überprüft und

b. die schweizerische Matrikelnummer zugeteilt werden kann.

3 Falls ein Dokument nicht in deutscher, französischer, italienischer

oder englischer Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung

in eine der genannten Sprachen beizulegen.

1 Für Studiengänge mit Bachelorabschluss der Medizinischen

Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät ist zusätzlich zur Bewerbung bei

der UZH eine Anmeldung bei swissuniversities gemäss Verordnung

über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studien-

gängen der Universität Zürich erforderlich.

2 Die Universitätsleitung kann nach Rücksprache mit der zustän-

digen Fakultät für weitere Studiengänge eine obligatorische Anmel-

dung einführen.

Für die Aufnahme des Studiums in Studiengängen mit obliga-

torischer Anmeldung und gleichzeitig beschränkter Aufnahmekapazi-

tät können Studienanwärterinnen und Studienanwärter an eine andere

Universität umgeleitet werden.

6

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

415.31

1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit einer ärzt- Studium und

lich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können Behinderung

im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Fachstelle Studium und

Behinderung prüfen lassen, ob sich diese auf studienrelevante Akti-

vitäten auswirken.

2 Die Fachstelle Studium und Behinderung kann diesfalls nachteils-

ausgleichende Massnahmen vorschlagen.

5. Abschnitt: Zulassung zum Bachelorstudium

Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende Schweizerische

Ausweise

a. eidgenössisch bzw. schweizerisch anerkannter gymnasialer Matu-

ritätsausweis,

b. Maturitätszeugnis der Eidgenössischen bzw. Schweizerischen Matu-

ritätskommission,

c. Bachelordiplom, Masterdiplom, Lizenziat, Diplom, Doktorat einer

schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundes-

gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina-

tion im schweizerischen Hochschulbereich7,

d. Abschlusszeugnis eines mindestens dreijährigen ordentlichen Stu-

diengangs einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule

im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen

und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,

e. eidgenössisches oder vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung

und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmatu-

ritätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandene

Ergänzungsprüfung,

f. gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbin-

dung mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung.

Ausweise

zur Zulassung

zu allen Fakul-

täten

1 Zur Zulassung zu allen Fakultäten mit Ausnahme der Me- Schweizerische

dizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät berechtigen zusätzlich

folgende Ausweise

a. Maturitätszeugnis der Zürcher Kantonalen Maturitätskommission,

b. Zeugnis über die bestandene Aufnahmeprüfung der UZH,

c. Lehramtsmaturitätszeugnis und Abschlusszeugnis von Untersemi-

naren des Kantons Zürich,

d. schweizerische Lehramtsmaturität und Primarlehrerpatent, wenn

die Dauer der gesamten Ausbildung mindestens 12,5 Jahre betra-

gen hat (davon mindestens vier Jahre an einer Mittelschule),

Ausweise

zur Zulassung

zu einzelnen

Fakultäten

1.7. 22 - 117

7

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

e. kantonales Sekundar- oder Bezirkslehrerdiplom,

f. Zeugnis über die bestandene umfassende Aufnahmeprüfung an eine

Eidgenössische Technische Hochschule, sofern dieses nicht älter als

zwei Jahre ist.

2 Zur Zulassung zur Rechtswissenschaftlichen Fakultät und zur

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät berechtigt zusätzlich die Han-

delsmatur des Kantons Tessin (Attestato cantonale di maturità com-

merciale).

1 Zur Zulassung zu allen Fakultäten berechtigen folgende

Ausweise

a. ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, das hinsichtlich des Aus-

bildungsziels, des Ausbildungsinhalts und der Ausbildungsdauer

einem schweizerischen gymnasialen Maturitätsausweis gemäss § 26

lit. a entspricht,

b. Diplom einer staatlich anerkannten ausländischen universitären

Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem schwei-

zerischen Diplom gemäss § 26 lit. c anerkannt wird,

c. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die

Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der

europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert haben,

zusätzlich auch

1. ausländisches gymnasiales Reifezeugnis, bei dem die Vorausset-

zungen nach lit. a nur teilweise erfüllt sind, ergänzt mit einem

Nachweis über mindestens zwei erfolgreich absolvierte Stu-

dienjahre (gemäss Regelstudienplan eines Vollzeitstudiums) an

einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des be-

treffenden Hochschulbereichs in einer Studienrichtung, die auch

an einer schweizerischen Universität angeboten wird,

2. Diplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädagogi-

schen Hochschule, das von der UZH als gleichwertig zu einem

schweizerischen Diplom gemäss § 26 lit. d anerkannt wird.

2 Zusätzlich muss der Ausweis an einer staatlich anerkannten uni-

versitären Hochschule (keine Fernuniversität) des betreffenden Hoch-

schulbereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die

den an der UZH gewählten Bachelorstudienprogrammen entsprechen

(Studienplatznachweis).

3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

geregelt.

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V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

415.31

1 Die UZH sorgt dafür, dass in geeigneter Weise, insbeson- Länder-

dere auf der Webseite von swissuniversities, publiziert wird, welche spezifische

ausländischen gymnasialen Reifezeugnisse aus welchen Ländern unter Zulassungs-

welchen Voraussetzungen im jeweils folgenden Studienjahr die Zulas- für ausländische

sung zum Bachelorstudium ermöglichen.

voraussetzungen

gymnasiale

2 Sie kann Mindestnoten für die Zulassung festlegen. Zudem kann Reifezeugnisse

sie die Zulassung zum Bachelorstudium vom Bestehen einer Ergän-

zungsprüfung abhängig machen.

3 Die Zulassungskommission kann andere Arten von Ausweisen

für die Zulassung anerkennen. Sie kann zuvor die Stellungnahme der

zuständigen Fakultät einholen.

6. Abschnitt: Zulassung zum Masterstudium

1 Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen Formale

der folgenden Abschlüsse voraus: Zulassungs-

a. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer

schweizerischen universitären Hochschule im Sinne des Bundes-

gesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina-

tion im schweizerischen Hochschulbereich7,

b. Bachelordiplom oder mindestens gleichwertiger Abschluss einer

staatlich anerkannten ausländischen universitären Hochschule,

c. Bachelordiplom mit mindestens der Gesamtnote 5 (ungerundet)

auf einer Skala von 1 (Minimum) bis 6 (Maximum) einer schweize-

rischen Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule im Sinne

des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die

Koordination im schweizerischen Hochschulbereich7,

d. Bachelordiplom mit mindestens einer der Note 5 gemäss lit. c ent-

sprechenden Gesamtnote einer ausländischen Fachhochschule oder

Pädagogischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staa-

tes verfügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die

Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der

europäischen Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

2 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die an ihrer Hoch-

schule nicht nach einem zweistufigen Studiensystem studieren oder

studiert haben und über keinen akademischen Abschluss gemäss Abs. 1

verfügen, können nicht zu einem Masterstudiengang zugelassen wer-

den. Für sie ist, sofern die Voraussetzungen gemäss §§ 26 ff. erfüllt

sind, eine Zulassung zum Bachelorstudium möglich.

1.7. 22-117

9

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

3 Ein Bachelordiplom gemäss Abs. 1 lit. b und d muss an einer staat-

lich anerkannten universitären Hochschule des betreffenden Hochschul-

bereichs zur Zulassung zu Studienprogrammen berechtigen, die den an

der UZH gewählten Masterstudienprogrammen entsprechen (Studien-

platznachweis).

4 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

geregelt.

Fachwissen-

schaftliche

Zulassungs-

voraussetzungen

1 Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt neben

der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung

der fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen der gewählten

Studienprogramme des Masterstudiengangs voraus.

2 Die für die einzelnen Masterstudienprogramme qualifizierenden

Studienrichtungen oder erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

(Anforderungsprofil) sind in den Studienordnungen aufgeführt.

3 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

geregelt.

Zulassung zum

Masterstudium

mit Bedingun-

gen und/oder

Auflagen

Abs. 2.

2 Bedingungen werden verfügt, wenn grundlegende oder fachspe-

zifische Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, die für die Absolvierung

des betreffenden Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums

benötigt werden.

3 Auflagen werden verfügt, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten feh-

len, die von einer Absolventin oder einem Absolventen des betreffen-

den Masterstudienprogramms oder Doktoratsstudiums erwartet wer-

den und parallel dazu erworben werden können.

4 Werden Bedingungen verfügt, so sind diese in einer Vorberei-

tungsphase zu erfüllen. In der Vorbereitungsphase können Studierende

im Masterstudium keine Mastermodule und Doktorierende keine Dok-

toratsmodule belegen.

5 Umfassen die für alle Masterstudienprogramme eines Masterstu-

diengangs oder für das Doktoratsstudium als Bedingungen und Aufla-

gen zu erbringenden Studienleistungen insgesamt mehr als 60 ECTS

Credits, wird keine Zulassung erteilt.

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt einen der

folgenden Abschlüsse voraus

a. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer schweizerischen

universitären Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die

Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweize-

rischen Hochschulbereich7,

b. Masterdiplom oder gleichwertiger Abschluss einer staatlich aner-

kannten ausländischen universitären Hochschule.

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V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

415.31

2 Die Fakultäten können in ihren Promotionsverordnungen vor-

sehen, dass zusätzlich folgende Abschlüsse die Zulassung zu einem

Doktoratsstudium ermöglichen können

a. Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule oder Pädago-

gischen Hochschule im Sinne des Bundesgesetzes über die För-

derung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen

Hochschulbereich7,

b. Masterdiplom einer ausländischen Fachhochschule oder Pädago-

gischen Hochschule, die über eine Anerkennung eines Staates ver-

fügt, der das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerken-

nung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen

Region (Lissabonner Konvention) ratifiziert hat.

3 Ein Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs berechtigt nicht

zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium.

4 Ein Masterdiplom gemäss Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b muss an

einer staatlich anerkannten universitären Hochschule des betreffen-

den Hochschulbereichs zum Zugang zum Doktoratsstudium berechti-

gen.

5 Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 3

geregelt.

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt neben der Fachwissen-

Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen die Erfüllung der schaftliche

fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus.

Zulassungs-

voraussetzungen

2 Die fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen sind in

den Promotionsverordnungen oder Doktoratsordnungen geregelt.

1 Die Zulassung zu einem Doktoratsprogramm setzt die vor- Doktorats-

gängige Aufnahme gemäss der jeweiligen Promotionsverordnung oder programme

Doktoratsordnung voraus.

2 Für die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm können in den Pro-

motionsverordnungen oder Doktoratsordnungen zusätzliche Voraus-

setzungen festgelegt werden.

Die Zulassung zum Doktoratsstudium kann mit Bedingun- Zulassung zum

gen und/oder Auflagen gemäss §§ 19 f. erfolgen.

Doktorats-

studium mit

Bedingungen

und/oder

Auflagen

1.7. 22-117

11

415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

Herausragende

Qualifikation

Studienanwärterinnen und Studienanwärter mit herausragen-

der Qualifikation, aber ohne Abschluss gemäss § 33, können mit Zu-

stimmung der zuständigen Fakultät zum Doktoratsstudium zugelassen

werden, sofern folgende Gutachten vorliegen

a. je ein Gutachten zweier Professorinnen oder Professoren der UZH

und

b. ein Gutachten einer von der zuständigen Fakultät bestimmten ex-

ternen Fachperson.

3. Teil: Immatrikulation und Exmatrikulation

1. Abschnitt: Immatrikulation

Immatrikulation

1 Die Immatrikulation vollzieht die Zulassung und begrün-

det die Aufnahme als Studentin oder Student an der UZH mit den

damit verbundenen Rechten und Pflichten.

2 Für die Teilnahme an einem Studiengang sind Studiengebühren

zu entrichten. Die Immatrikulation wird wirksam, wenn die Studien-

gebühren beglichen wurden.

3 Nachdem die Immatrikulation wirksam ist, erhalten die Studie-

renden einen Studierendenausweis und eine Bestätigung über die Im-

matrikulation.

Durch

Immatrikulation

erlangte Rechte

1 Die Immatrikulation berechtigt insbesondere,

a. die universitären Lehrveranstaltungen zu besuchen und sich zu Leis-

tungsnachweisen anzumelden, sofern die erforderlichen Vorausset-

zungen der Fakultäten erfüllt sind,

b. universitäre Einrichtungen wie Bibliotheken, digitale Infrastruktur

und Beratungsangebote zu nutzen.

2 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium sowie

Doktorierende sind berechtigt, akademische Abschlüsse zu erwerben.

3 Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, den für den jeweili-

gen Studiengang vorgesehenen Abschluss zu erwerben.

Mit der

Immatrikulation

verbundene

Pflichten

Die Immatrikulation verpflichtet insbesondere,

a. die Studiengebühren fristgerecht zu entrichten,

b. die Änderung der Identitätsdaten unter Vorlage der entsprechen-

den amtlichen Ausweise der UZH umgehend zu melden,

c. die Änderung der Kontaktdaten der UZH innert zehn Tagen zu

melden,

12

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS) 415.31

d. die digitale Infrastruktur mindestens alle sieben Tage zu nutzen,

um Dokumente bzw. Daten abzurufen,

e. die administrativen Vorgänge wie Modulbuchung, Studiengangs-

und -programmwechsel und Anmeldung zum Abschluss fristge-

recht über die digitale Infrastruktur vorzunehmen.

⁹ 1 Die Studierenden sind verpflichtet, die notwendigen Hilfs- Pflicht zur Bei-

mittel für ihr Studium beizubringen.

2 Sie haben insbesondere geeignete elektronische Endgeräte beizu-

bringen und diese mit der notwendigen Hard- und Software auszustat-

ten.

3 Bei online durchgeführten Lehrveranstaltungen und Leistungsnach-

weisen ohne Präsenzpflicht sorgen die Studierenden für eine stabile und

ausreichend leistungsfähige Internetverbindung.

bringung von

Hilfsmitteln

1 Studierende haben so lange immatrikuliert zu bleiben, wie Immatriku-

sie Leistungen der UZH beanspruchen.

2 Die Einhaltung des Immatrikulationsobligatoriums wird bei der

Anmeldung zum Abschluss durch die Fakultäten überprüft.

lations-

obligatorium

1 Studierende sind verpflichtet, sich mit dem Studierenden- Immatriku-

ausweis auszuweisen, wenn sie Leistungen der UZH in Anspruch neh- lationsnachweis

men möchten.

2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leis-

tungen in Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der

entsprechenden Leistung ausgeschlossen.

1 Studierende können in der Regel nicht gleichzeitig in meh- Immatrikulation

reren Studiengängen an der UZH immatrikuliert sein.

2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Stu-

dierende und die zuständigen Fakultäten.

3 Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig absolviert, sind für

jeden einzelnen Studiengang die Studiengebühren zu entrichten.

4 Abs. 1-3 gelten nicht für Studierende, die gleichzeitig immatri-

kuliert sind in

a. den Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (ein Unter-

richtsfach oder zwei Unterrichtsfächer) und

b. einen Masterstudiengang, dessen Abschluss zur Erlangung des

Lehrdiploms für Maturitätsschulen im jeweiligen Unterrichtsfach

oder den jeweiligen Unterrichtsfächern vorausgesetzt ist.

in mehreren

Studiengängen

an der UZΗ

1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu- Immatrikulation

dium sowie Doktorierende können in der Regel nicht gleichzeitig an

mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.

an mehreren

Hochschulen

1.7. 22-117

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415.31 V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch die Abteilung Stu-

dierende und die zuständige Fakultät.

1 Studierenden im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu-

dium sowie Doktorierenden kann auf Antrag Urlaub gewährt werden.

Es können insbesondere folgende Gründe geltend gemacht werden

a. Krankheit,

b. Unfall,

c. Mutterschaft,

d. Betreuung von Kindern und Familienangehörigen,

e. Militär- oder Zivildienst,

f. nichtobligatorisches Praktikum,

g. freie Mobilität.

2 Der Urlaub ist auf zwei Semester pro Studienstufe beschränkt. In

begründeten Fällen kann er auf vier Semester verlängert werden.

3 Doktorierende können zudem während der Publikationsphase für

maximal vier Semester beurlaubt werden.

4 Studierenden, die gleichzeitig in mehreren Studiengängen immat-

rikuliert sind, wird der Urlaub nur für alle Studiengänge gleichzeitig

gewährt.

5 Während des Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert,

sind jedoch in dieser Zeit nicht berechtigt, Module zu buchen, ECTS

Credits zu erwerben und sich für den Abschluss anzumelden.

6 Es sind keine Studiengebühren zu entrichten.

9 1 Studierende auf Bachelor- und Masterstufe haben in den

ersten zwölf Semestern der jeweiligen Studienstufe die reguläre Studien-

gebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Univer-

sität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.

2 Die Zählung beginnt im Semester der erstmaligen Immatrikulation

auf der jeweiligen Studienstufe und endet bei Abschluss der Studien-

stufe. Bei einer Exmatrikulation und einem gewährten Urlaub ruht die

Zählung.

3 Wird die Studiendauer gemäss Abs. 1 überschritten, ist die erhöhte

Studiengebühr gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der

Universität Zürich vom 28. Februar 20224 zu entrichten.

4 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann auf Antrag eine Verlänge-

rung der Studiendauer, für welche die reguläre Studiengebühr zu ent-

richten ist, gewährt werden. Verlängerungen können mehrfach gewährt

werden.

14

Über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

415.31

Wird ein Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel be- Studiengangs-

antragt, findet erneut eine vollumfängliche Zulassungsprüfung statt. oder Studien-

programm-

wechsel

1 Liegen dokumentierte Hinweise für eine medizinisch be- Studierfähigkeit

dingte Studierunfähigkeit vor, so kann die zuständige Fakultät oder das

zuständige Universitätsleitungsmitglied bei der Universitätsleitung einen

Antrag auf Prüfung der Studierfähigkeit stellen.

2 Die Universitätsleitung ist befugt, hierzu ein ärztliches Zeugnis zu

verlangen sowie eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.

3 Wird die Mitwirkungspflicht seitens der oder des Studierenden

verweigert, entscheidet die Universitätsleitung aufgrund der Akten.

4 Liegt eine Studierunfähigkeit vor, kann die Universitätsleitung

die Exmatrikulation beschliessen.

2. Abschnitt: Exmatrikulation

Durch die Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immat- Grundsatz

rikulation erworbenen Rechte.

Studierende können die Exmatrikulation auf Ende eines Exmatrikula-

Semesters beantragen.

a.

a.

Die Exmatrikulation durch die UZH wird vorgenommen

tion auf Antrag

Exmatrikula-

tion durch die

nach Beendigung eines Weiterbildungsstudiengangs gemäss § 59, UZH

eines besonderen Programms und nach Ablauf eines Mobilitäts-

aufenthalts von Studierenden anderer Hochschulen,

1.bis nach Abschluss eines Bachelor-, Master-, Lehrdiplom- oder Dok-

toratsstudiengangs, sofern die oder der betreffende Studierende

für das Semester, das dem Abschluss folgt, keinen Studiengangs-

oder Studienprogrammwechsel gemäss § 46 beantragt hat,

b.10 als Folge einer endgültigen Abweisung aus einem Studiengang

oder Studienprogramm, sofern die oder der betreffende Studie-

rende keinen Studiengangs- oder Studienprogrammwechsel gemäss

1 Die Zulassung Studierender anderer Hochschulen im Rah-

men eines Abkommens erfolgt gemäss den darin festgehaltenen Be-

stimmungen.

2 Sofern das Abkommen dies vorsieht, können die Studierenden

an der UZH einen Abschluss erwerben (Joint Degree oder Double

Degree).

3 Bezahlen die Studierenden an der anderen Hochschule Studien-

gebühren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

1 Studierende, die an einer anderen kantonalen Universität

oder einer Eidgenössischen Technischen Hochschule auf der Bachelor-,

Master- oder Doktoratsstufe immatrikuliert sind, können an der UZH

für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen der betreffenden Stu-

dienstufe zugelassen werden.

2 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebüh-

ren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

1 Studierende, die an einer staatlich anerkannten ausländi-

schen universitären Hochschule immatrikuliert sind, können an der

UZH im Rahmen eines selbstorganisierten Aufenthalts als Gaststudie-

rende zugelassen werden, wenn sie

a. an der Heimuniversität auf der Bachelor-, Master- oder Doktorats-

stufe studieren und

b. die zuständige Fakultät zustimmt.

2 Die Zulassung wird auf die entsprechende Studienstufe erteilt.

3 Die Immatrikulation ist auf zwei Semester beschränkt. In begrün-

deten Fällen kann sie auf höchstens vier Semester verlängert werden.

4 Gaststudierende haben während der gesamten Dauer der Immatri-

kulation an der UZH an der ausländischen universitären Hochschule

immatrikuliert zu bleiben.

5 Bezahlen sie an der anderen Hochschule die vollen Studiengebüh-

ren, sind an der UZH keine Studiengebühren zu entrichten.

16

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

415.31

5. Teil: Studierende in besonderen Programmen

Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich auf eine Notariats-

Notariatsprüfung vorbereiten, werden zum Notariatsprogramm zuge- programm

lassen, sofern sie über einen Ausweis über die abgeschlossene Berufs-

lehre auf einem Notariat oder einen Ausweis über eine entsprechende

gleichwertige Ausbildung verfügen.

1 Inhaberinnen und Inhaber eines universitären Diploms Ergänzungs-

können zum Ergänzungsprogramm zugelassen werden, sofern

a. sie für die Berufsausübung in der Schweiz ein Bewilligungs- oder

Anerkennungsverfahren durch den Bund, die Kantone oder die

reformierte Kirche zu durchlaufen haben,

b. sie hierfür an einer schweizerischen universitären Hochschule ergän-

zende Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben müssen,

c. sie über ein entsprechendes Schreiben der für die Bewilligung zu-

ständigen Stelle verfügen und

d. die zuständige Fakultät der Zulassung zustimmt.

2 Die Immatrikulation ist auf vier Semester beschränkt.

programm zur

Berufsausübung

Für Kurzprogramme richten sich die Zulassungsvorausset- Kurzprogramme

zungen, das Zulassungsverfahren sowie die Gebühren nach den Be-

stimmungen des betreffenden Programms.

6. Teil: Weiterbildungsstudierende

1 Die Zulassung und Immatrikulation richten sich nach der Zulassung und

Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstu- Immatrikulation

diengangs.

2 Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsstudiengangs übermit-

telt der zuständigen Stelle der UZH die für die Immatrikulation nöti-

gen Daten und Unterlagen der zugelassenen Personen.

1 Weiterbildungsstudierende bezahlen individuelle, in der Gebühren

Verordnung oder dem Reglement des jeweiligen Weiterbildungsstu-

diengangs festgelegte Studiengebühren.

2 Mit der Immatrikulation in den Weiterbildungsstudiengang ver-

pflichten sie sich grundsätzlich zur Bezahlung des gesamten vorge-

sehenen Betrages.

1.7. 22-117

17

415.31

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

Exmatrikulation

1 Die Exmatrikulation erfolgt

a. mit dem Abschluss des Weiterbildungsstudiengangs oder

b. dem definitiven Ausschluss vom Weiterbildungsstudiengang.

2 Die Leitung des Weiterbildungsstudiengangs teilt der zuständigen

Stelle der UZH den Abschluss oder den definitiven Ausschluss mit.

Auditorinnen

und Auditoren

7. Teil: Auditorinnen und Auditoren

1 Als Auditorinnen und Auditoren gelten Personen, die ohne

Immatrikulation für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen

registriert sind.

2 Sie sind nicht berechtigt, ECTS Credits oder akademische Ab-

schlüsse zu erwerben.

Voraus-

setzungen

für die

Registrierung

Umfang der

Registrierung

Gebühren

Einsprache und

Rekurs

1 Voraussetzung für die Registrierung als Auditorin oder

Auditor ist das zurückgelegte 16. Altersjahr.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann auch jüngeren Personen

die Registrierung als Auditorin oder Auditor gestattet werden.

1 Die Registrierung ist für höchstens 12 Wochenstunden

möglich und nur für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die im Vor-

lesungsverzeichnis für Auditorinnen und Auditoren freigegeben sind.

2 Von Auditorinnen und Auditoren erbrachte Studienleistungen

werden für ein Studium nicht angerechnet.

Die Gebühren für Auditorinnen und Auditoren richten sich

nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität

Zürich4.

8. Teil: Rechtsschutz

1 Entscheide über eine Zulassung zum Bachelor-, Master-,

Lehrdiplom- und Doktoratsstudium unterliegen der Einsprache an die

Abteilung Studierende.

2 Die Einsprache ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des

Entscheids schriftlich, mit einem Antrag versehen und begründet ein-

zureichen.

3 Der Einspracheentscheid und alle weiteren Verfügungen gemäss

dieser Verordnung unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommis-

sion der Zürcher Hochschulen.

18

V über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)

9. Teil: Schlussbestimmungen

415.31

1 Diese Verordnung findet auf alle Zulassungen Anwendung, Übergangs-

die ab dem 1. Februar 2019 verfügt werden.

2 Für Zulassungen, die vor dem 1. Februar 2019 verfügt wurden,

gelten die mit der Zulassung verfügten Modalitäten.

3 Auf am 1. Februar 2019 bereits immatrikulierte Studierende fin-

den unter Vorbehalt von Abs. 2 die Bestimmungen dieser Verordnung

Anwendung.

4 Diese Verordnung geht den jeweiligen am 1. Februar 2019 gül-

tigen Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und

Masterstudiengängen vor. Für die in dieser Verordnung nicht geregelten

Bereiche gelten weiterhin die jeweiligen am 1. Februar 2019 gültigen

Rahmenverordnungen für das Studium in den Bachelor- und Master-

studiengängen.

5 Die Zählung gemäss § 45 a Abs. 2 beginnt erstmalig für alle Stu-

dierenden zu Beginn des Herbstsemesters 2022 am 1. August 2022.9

bestimmungen

1 OS 73, 467; Begründung siehe ABI 2018-09-14.

2 Inkrafttreten: 1. Februar 2019.

3 LS 415.116.

4 LS 415.321.

5 LS 415.432.

6 LS 415.456.1.

7 SR 414.20.

8 SR 0.414.8.

9 Eingefügt durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABI 2022-03-18). In

Kraft seit 1. August 2022.

10 Fassung gemäss URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 211; ABI 2022-03-18). In

Kraft seit 1. August 2022.

1.7. 22-117

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