Art. 7 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)
Art. 7 : Integritätsverordnung
1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind ins-
besondere
a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen,
b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmit-
teln,
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Integritätsverordnung
415.27
c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privat-
dozentin oder zum Privatdozenten,
d. Titelentzug,
e. schriftlicher Verweis,
f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von
bis zu sechs Semestern,
g. Ausschluss von der Universität.
2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufge-
schoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich
die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probe-
zeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt.
3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wis-
senschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme ge-
mäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen.
In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.
IV. Organe