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415.27 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)

: Integritätsverordnung
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Art. 7 : Integritätsverordnung

1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind ins-

besondere

a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen,

b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmit-

teln,

2

Integritätsverordnung

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c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privat-

dozentin oder zum Privatdozenten,

d. Titelentzug,

e. schriftlicher Verweis,

f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von

bis zu sechs Semestern,

g. Ausschluss von der Universität.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufge-

schoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich

die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probe-

zeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt.

3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wis-

senschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme ge-

mäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen.

In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.

IV. Organe

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