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Art. 4 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)

: Integritätsverordnung
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Art. 4 : Integritätsverordnung

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von

Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei

a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung

von Daten,

b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und

Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten,

c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätig-

keit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung

oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten

oder Forschungsdaten.

2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von For-

schungsergebnissen liegt insbesondere vor bei

a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von

fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat),

b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publika-

tionen in schweren Fällen,

c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche

wissenschaftliche Beiträge geleistet haben,

d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die kei-

nen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat.

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