Art. 4 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)
Art. 4 : Integritätsverordnung
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von
Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei
a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung
von Daten,
b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und
Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten,
c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätig-
keit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung
oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten
oder Forschungsdaten.
2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von For-
schungsergebnissen liegt insbesondere vor bei
a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von
fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat),
b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publika-
tionen in schweren Fällen,
c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche
wissenschaftliche Beiträge geleistet haben,
d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die kei-
nen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat.