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415.27 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)

: Integritätsverordnung
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Art. 3 : Integritätsverordnung

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich Begriff

oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.

2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer

Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine For-

schungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine

solche Handlung mitzuverantworten hat.

3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei-

erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs-

sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl-

schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.

.10.20 -110

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415.27

Integritätsverordnung

Forschung

Begutachtung

Grundsatz

Massnahmen

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