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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)
: Integritätsverordnung
Art. 3 : Integritätsverordnung
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich Begriff
oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.
2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer
Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine For-
schungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine
solche Handlung mitzuverantworten hat.
3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei-
erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs-
sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl-
schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.
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Integritätsverordnung
Forschung
Begutachtung
Grundsatz
Massnahmen