415.27
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)
: Integritätsverordnung
Art. 2 : Integritätsverordnung
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissen- Geltungsbereich
schaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen
Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.
2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.
II. Wissenschaftliches Fehlverhalten