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Art. 2 : Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)

: Integritätsverordnung
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Art. 2 : Integritätsverordnung

1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissen- Geltungsbereich

schaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen

Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.

2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.

II. Wissenschaftliches Fehlverhalten

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