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Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

: Integritätsverordnung

1 Die Universität ist den Regeln guter wissenschaftlicher Pra- Grundsatz

xis verpflichtet. Sie duldet kein wissenschaftliches Fehlverhalten und

trifft Massnahmen zur Verhinderung solchen Fehlverhaltens.

2 Die Universität informiert alle ihre Forschenden und insbesondere

auch ihren wissenschaftlichen Nachwuchs regelmässig über die Regeln

der guten wissenschaftlichen Praxis.

: Integritätsverordnung

1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissen- Geltungsbereich

schaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen

Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.

2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.

II. Wissenschaftliches Fehlverhalten

: Integritätsverordnung

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich Begriff

oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.

2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer

Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine For-

schungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine

solche Handlung mitzuverantworten hat.

3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei-

erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs-

sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl-

schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.

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Integritätsverordnung

Forschung

Begutachtung

Grundsatz

Massnahmen

: Integritätsverordnung

1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von

Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei

a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung

von Daten,

b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und

Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten,

c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätig-

keit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung

oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten

oder Forschungsdaten.

2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von For-

schungsergebnissen liegt insbesondere vor bei

a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von

fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat),

b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publika-

tionen in schweren Fällen,

c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche

wissenschaftliche Beiträge geleistet haben,

d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die kei-

nen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat.

: Integritätsverordnung

Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Begutachtung von

Manuskripten oder Forschungsgesuchen liegt insbesondere vor bei

a. dem Verschweigen von Interessenkonflikten,

b. der Verwendung von Projektideen Dritter für eigene Forschungs-

arbeiten oder Forschungsarbeiten Dritter,

c. einer sachlich nicht begründbaren Beurteilung, um anderen einen

Schaden zuzufügen oder um andere zu begünstigen.

III. Massnahmen

: Integritätsverordnung

Stellt die Universitätsleitung ein wissenschaftliches Fehlver-

halten fest, kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere

Massnahmen gemäss § 7 anordnen bzw. einer anderen zuständigen Orga-

nisationseinheit zur Anordnung empfehlen.

: Integritätsverordnung

1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind ins-

besondere

a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen,

b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmit-

teln,

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Integritätsverordnung

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c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privat-

dozentin oder zum Privatdozenten,

d. Titelentzug,

e. schriftlicher Verweis,

f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von

bis zu sechs Semestern,

g. Ausschluss von der Universität.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufge-

schoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich

die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probe-

zeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt.

3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wis-

senschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme ge-

mäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen.

In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.

IV. Organe

: Integritätsverordnung

1 Die Universität setzt eine Vertrauensperson als Beratungs- Beratungs-

instanz ein.

instanz

Vertrauens-

2 Die Vertrauensperson ist die Ansprechperson in Belangen der gu- person

ten wissenschaftlichen Praxis und ist beratend, unterstützend und ver-

mittelnd tätig.

3 Sie ist zuständig für die Beurteilung von Meldungen wegen wissen-

schaftlichen Fehlverhaltens und für Vorabklärungen. Sie kann nament-

lich im Falle eines Verdachts auf gravierende Widerhandlungen oder

bei erheblicher Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine

Expertin oder einen Experten beiziehen.

4 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Vertrauensperson und

deren Stellvertretung.

5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

: Integritätsverordnung

1 Die Universität setzt eine Integritätsbeauftragte oder einen Ermittlungs-

Integritätsbeauftragten ein.

instanz

2 Die oder der Integritätsbeauftragte ist zuständig für die Durchfüh-

rung des Verfahrens zur Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

a. Integritäts-

beauftragte

3 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Integritätsbeauftragte

oder Integritäts-

oder den Integritätsbeauftragten sowie die Stellvertretung.

beauftragter

4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

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Integritätsverordnung

b. Unter-

suchungs-

kommission

Entscheidungs-

instanz

Universitäts-

leitung

: Integritätsverordnung

1 Die Universitätsleitung kann namentlich im Falle eines Ver-

dachts auf gravierende Widerhandlungen oder bei erheblicher Kom-

plexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine Untersuchungskom-

mission einsetzen.

2 Die Untersuchungskommission setzt sich neben der oder dem Inte-

gritätsbeauftragten aus mindestens zwei weiteren Personen zusammen,

die im zu untersuchenden Bereich über Fachkenntnisse verfügen. Min-

destens eine Person ist extern. Den Vorsitz führt die oder der Integri-

tätsbeauftragte.

: Integritätsverordnung

Die Universitätsleitung entscheidet über das Vorliegen eines

wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ordnet an oder empfiehlt Mass-

nahmen gemäss § 7.

Vorabklärung

Verfahrens-

einleitung und

Ermittlung

Abschluss des

Verfahrens

V. Verfahrensablauf

: Integritätsverordnung

1 Ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist bei

der Vertrauensperson anzuzeigen.

2 Die Vertrauensperson trifft die erforderlichen Vorabklärungen.

Lässt sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht

erhärten, wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt.

3 Hält die Vertrauensperson eine Verfahrenseinleitung für angezeigt,

informiert sie umgehend die Universitätsleitung, den Rechtsdienst und

die beschuldigte Person.

: Integritätsverordnung

1 Die Universitätsleitung beauftragt die Integritätsbeauftragte

oder den Integritätsbeauftragten bzw. eine Untersuchungskommission,

das Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens

einzuleiten und durchzuführen, oder leitet andere geeignete Massnah-

men ein.

2 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-

mission trifft die erforderlichen Abklärungen. Die beschuldigte Person

und allenfalls weitere Personen werden angehört.

: Integritätsverordnung

1 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungs-

kommission schliesst das Verfahren mit einem schriftlichen Bericht zu-

handen der Universitätsleitung ab.

2 Der Bericht enthält eine begründete Beurteilung der Sache, nament-

lich zur Frage, inwiefern und weshalb der Verdacht auf wissenschaft-

liches Fehlverhalten bestätigt oder widerlegt wurde.

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Integritätsverordnung

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3 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-

mission beantragt der Universitätsleitung auf der Grundlage des Be-

richts entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Feststellung des

Vorliegens wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die allfällige Anord-

nung von Massnahmen gemäss § 7.

4 Die Universitätsleitung entscheidet aufgrund der Untersuchungs-

ergebnisse und einer allfälligen mündlichen Anhörung der beschuldig-

ten Person.

VI. Verfahrensgrundsätze

: Integritätsverordnung

Das Verfahren und die Rechte der am Verfahren Beteilig- Verfahren

ten richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes³.

: Integritätsverordnung

1 Die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Per- Verfahrens-

son hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

garantien

2 Sie hat insbesondere das Recht,

a. auf eigene Kosten eine Begleitperson eigener Wahl oder einen

Rechtsbeistand beizuziehen,

b. die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen.

3 Die Akteneinsicht kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder

schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht

abgeschlossenen Untersuchung eingeschränkt werden.

4 Im Rahmen der Vorabklärung durch die Vertrauensperson besteht

kein Recht auf Akteneinsicht.

: Integritätsverordnung

1 Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu dokumentieren. Dokumentation

2 Von Befragungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.

3 Die Vertrauensperson ist von einer Dokumentationspflicht ausge-

nommen.

: Integritätsverordnung

1 Die Vertrauensperson, die oder der Integritätsbeauftragte Schweigepflicht

und die Mitglieder der Untersuchungskommission unterstehen der

Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können diese Personen

auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zustän-

dig hierfür ist die Universitätsleitung unter Einbezug des Rechtsdiens-

tes.

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2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der

Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder der

Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbun-

den werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.

Anhörung

Ausstand

Schutz vor

Benachteiligung

Kostenauflage

und Kosten-

ersatz

Archivierung

Rekurs

: Integritätsverordnung

Die beschuldigte Person kann eine mündliche Anhörung

durch die Universitätsleitung verlangen.

: Integritätsverordnung

1 Personen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf

wissenschaftliches Fehlverhalten Anordnungen zu treffen, dabei mitzu-

wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie

in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b. mit der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder der

Meldeperson in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-

ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,

eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-

desannahme verbunden sind,

c. Vertretende der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder

der Meldeperson sind oder für diese in der Sache tätig waren.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Universitäts-

leitung oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds der Uni-

versitätsleitung handelt, eben diese unter Ausschluss des betreffenden

Mitglieds endgültig.

: Integritätsverordnung

Die Universitätsleitung sorgt bei Bedarf für den Schutz der

geschädigten Person oder der Meldeperson vor möglichen Repressalien

oder Benachteiligungen insbesondere, wenn diese zu der beschuldigten

Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

: Integritätsverordnung

1 Das Verfahren ist kostenlos.

2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der zu Unrecht des wis-

senschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigten Person Ersatz der ihr durch

ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.

: Integritätsverordnung

Sämtliche Akten werden durch die Integritätsbeauftragte

oder den Integritätsbeauftragten für mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

: Integritätsverordnung

Die beschuldigte Person kann gegen Verfügungen gestützt auf

diese Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang bei der Rekurs-

kommission der Zürcher Hochschulen Rekurs gemäss Verwaltungs-

rechtspflegegesetz³ erheben.

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Integritätsverordnung

VII. Schlussbestimmung

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Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht der Un-

lauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 aufgehoben.

1 OS 75, 393; Begründung siehe AB1 2020-06-12.

2 Inkrafttreten: 1. September 2020.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

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