Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
1 Die Universität ist den Regeln guter wissenschaftlicher Pra- Grundsatz
xis verpflichtet. Sie duldet kein wissenschaftliches Fehlverhalten und
trifft Massnahmen zur Verhinderung solchen Fehlverhaltens.
2 Die Universität informiert alle ihre Forschenden und insbesondere
auch ihren wissenschaftlichen Nachwuchs regelmässig über die Regeln
der guten wissenschaftlichen Praxis.
1 Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt eines wissen- Geltungsbereich
schaftlichen Fehlverhaltens an der Universität wissenschaftlich tätigen
Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.
2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung.
II. Wissenschaftliches Fehlverhalten
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich Begriff
oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.
2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer
Falschangaben macht, geistiges Eigentum anderer verletzt, eine For-
schungstätigkeit auf andere unlautere Weise beeinträchtigt oder eine
solche Handlung mitzuverantworten hat.
3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei-
erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs-
sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl-
schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.
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Integritätsverordnung
Forschung
Begutachtung
Grundsatz
Massnahmen
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Durchführung von
Forschungsprojekten liegt insbesondere vor bei
a. der Erfindung, Unterschlagung oder ungerechtfertigten Beseitigung
von Daten,
b. der Verfälschung oder Manipulation von Daten, Darstellungen und
Abbildungen, Forschungsmaterial und Geräten,
c. der Behinderung oder beträchtlichen Störung der Forschungstätig-
keit anderer Personen, namentlich durch die gezielte Beseitigung
oder das Unbrauchbarmachen von Forschungsmaterial, Geräten
oder Forschungsdaten.
2 Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Veröffentlichung von For-
schungsergebnissen liegt insbesondere vor bei
a. der Unterlassung von Quellenangaben bzw. der Anmassung von
fremden Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen (Plagiat),
b. der Unterlassung von Quellenangaben in Bezug auf eigene Publika-
tionen in schweren Fällen,
c. der Nichterwähnung von Projektmitarbeitenden, die wesentliche
wissenschaftliche Beiträge geleistet haben,
d. der Erwähnung einer Person als Mitautorin oder Mitautor, die kei-
nen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat.
Wissenschaftliches Fehlverhalten bei der Begutachtung von
Manuskripten oder Forschungsgesuchen liegt insbesondere vor bei
a. dem Verschweigen von Interessenkonflikten,
b. der Verwendung von Projektideen Dritter für eigene Forschungs-
arbeiten oder Forschungsarbeiten Dritter,
c. einer sachlich nicht begründbaren Beurteilung, um anderen einen
Schaden zuzufügen oder um andere zu begünstigen.
III. Massnahmen
Stellt die Universitätsleitung ein wissenschaftliches Fehlver-
halten fest, kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eine oder mehrere
Massnahmen gemäss § 7 anordnen bzw. einer anderen zuständigen Orga-
nisationseinheit zur Anordnung empfehlen.
1 Massnahmen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten sind ins-
besondere
a. Einleitung personalrechtlicher Massnahmen,
b. Kürzung, Sperre, Entzug oder Rückforderung von Forschungsmit-
teln,
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c. Entzug der Lehrbefugnis und Widerruf der Ernennung zur Privat-
dozentin oder zum Privatdozenten,
d. Titelentzug,
e. schriftlicher Verweis,
f. vorübergehender Ausschluss von der Universität für die Dauer von
bis zu sechs Semestern,
g. Ausschluss von der Universität.
2 Der Vollzug einer Massnahme nach lit. f und g kann bedingt aufge-
schoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich
die schuldige Person künftig wohlverhalten wird. Es wird eine Probe-
zeit von mindestens einem und höchstens sechs Semestern angesetzt.
3 Begeht die schuldige Person während der Probezeit erneut ein wis-
senschaftliches Fehlverhalten, wird eine aufgeschobene Massnahme ge-
mäss Abs. 2 ungeachtet der Anordnung weiterer Massnahmen vollzogen.
In leichten Fällen kann stattdessen die Probezeit verlängert werden.
IV. Organe
1 Die Universität setzt eine Vertrauensperson als Beratungs- Beratungs-
instanz ein.
instanz
Vertrauens-
2 Die Vertrauensperson ist die Ansprechperson in Belangen der gu- person
ten wissenschaftlichen Praxis und ist beratend, unterstützend und ver-
mittelnd tätig.
3 Sie ist zuständig für die Beurteilung von Meldungen wegen wissen-
schaftlichen Fehlverhaltens und für Vorabklärungen. Sie kann nament-
lich im Falle eines Verdachts auf gravierende Widerhandlungen oder
bei erheblicher Komplexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine
Expertin oder einen Experten beiziehen.
4 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Vertrauensperson und
deren Stellvertretung.
5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
1 Die Universität setzt eine Integritätsbeauftragte oder einen Ermittlungs-
Integritätsbeauftragten ein.
instanz
2 Die oder der Integritätsbeauftragte ist zuständig für die Durchfüh-
rung des Verfahrens zur Prüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
a. Integritäts-
beauftragte
3 Die Erweiterte Universitätsleitung wählt die Integritätsbeauftragte
oder Integritäts-
oder den Integritätsbeauftragten sowie die Stellvertretung.
beauftragter
4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
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b. Unter-
suchungs-
kommission
Entscheidungs-
instanz
Universitäts-
leitung
1 Die Universitätsleitung kann namentlich im Falle eines Ver-
dachts auf gravierende Widerhandlungen oder bei erheblicher Kom-
plexität des zu untersuchenden Sachverhalts eine Untersuchungskom-
mission einsetzen.
2 Die Untersuchungskommission setzt sich neben der oder dem Inte-
gritätsbeauftragten aus mindestens zwei weiteren Personen zusammen,
die im zu untersuchenden Bereich über Fachkenntnisse verfügen. Min-
destens eine Person ist extern. Den Vorsitz führt die oder der Integri-
tätsbeauftragte.
Die Universitätsleitung entscheidet über das Vorliegen eines
wissenschaftlichen Fehlverhaltens und ordnet an oder empfiehlt Mass-
nahmen gemäss § 7.
Vorabklärung
Verfahrens-
einleitung und
Ermittlung
Abschluss des
Verfahrens
V. Verfahrensablauf
1 Ein Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist bei
der Vertrauensperson anzuzeigen.
2 Die Vertrauensperson trifft die erforderlichen Vorabklärungen.
Lässt sich der Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten nicht
erhärten, wird die Angelegenheit nicht weiterverfolgt.
3 Hält die Vertrauensperson eine Verfahrenseinleitung für angezeigt,
informiert sie umgehend die Universitätsleitung, den Rechtsdienst und
die beschuldigte Person.
1 Die Universitätsleitung beauftragt die Integritätsbeauftragte
oder den Integritätsbeauftragten bzw. eine Untersuchungskommission,
das Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens
einzuleiten und durchzuführen, oder leitet andere geeignete Massnah-
men ein.
2 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-
mission trifft die erforderlichen Abklärungen. Die beschuldigte Person
und allenfalls weitere Personen werden angehört.
1 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungs-
kommission schliesst das Verfahren mit einem schriftlichen Bericht zu-
handen der Universitätsleitung ab.
2 Der Bericht enthält eine begründete Beurteilung der Sache, nament-
lich zur Frage, inwiefern und weshalb der Verdacht auf wissenschaft-
liches Fehlverhalten bestätigt oder widerlegt wurde.
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3 Die oder der Integritätsbeauftragte bzw. die Untersuchungskom-
mission beantragt der Universitätsleitung auf der Grundlage des Be-
richts entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Feststellung des
Vorliegens wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die allfällige Anord-
nung von Massnahmen gemäss § 7.
4 Die Universitätsleitung entscheidet aufgrund der Untersuchungs-
ergebnisse und einer allfälligen mündlichen Anhörung der beschuldig-
ten Person.
VI. Verfahrensgrundsätze
Das Verfahren und die Rechte der am Verfahren Beteilig- Verfahren
ten richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes³.
1 Die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Per- Verfahrens-
son hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
garantien
2 Sie hat insbesondere das Recht,
a. auf eigene Kosten eine Begleitperson eigener Wahl oder einen
Rechtsbeistand beizuziehen,
b. die Akten einzusehen und Stellung zu nehmen.
3 Die Akteneinsicht kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder
schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht
abgeschlossenen Untersuchung eingeschränkt werden.
4 Im Rahmen der Vorabklärung durch die Vertrauensperson besteht
kein Recht auf Akteneinsicht.
1 Die einzelnen Verfahrensschritte sind zu dokumentieren. Dokumentation
2 Von Befragungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
3 Die Vertrauensperson ist von einer Dokumentationspflicht ausge-
nommen.
1 Die Vertrauensperson, die oder der Integritätsbeauftragte Schweigepflicht
und die Mitglieder der Untersuchungskommission unterstehen der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können diese Personen
auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbunden werden. Zustän-
dig hierfür ist die Universitätsleitung unter Einbezug des Rechtsdiens-
tes.
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2 Die Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der
Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder der
Universitätsleitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht entbun-
den werden. Zuständig hierfür ist der Universitätsrat.
Anhörung
Ausstand
Schutz vor
Benachteiligung
Kostenauflage
und Kosten-
ersatz
Archivierung
Rekurs
Die beschuldigte Person kann eine mündliche Anhörung
durch die Universitätsleitung verlangen.
1 Personen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren auf
wissenschaftliches Fehlverhalten Anordnungen zu treffen, dabei mitzu-
wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie
in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere
a. in der Sache ein persönliches Interesse haben,
b. mit der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder der
Meldeperson in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-
ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-
desannahme verbunden sind,
c. Vertretende der beschuldigten Person, der geschädigten Person oder
der Meldeperson sind oder für diese in der Sache tätig waren.
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Universitäts-
leitung oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds der Uni-
versitätsleitung handelt, eben diese unter Ausschluss des betreffenden
Mitglieds endgültig.
Die Universitätsleitung sorgt bei Bedarf für den Schutz der
geschädigten Person oder der Meldeperson vor möglichen Repressalien
oder Benachteiligungen insbesondere, wenn diese zu der beschuldigten
Person in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
1 Das Verfahren ist kostenlos.
2 Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der zu Unrecht des wis-
senschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigten Person Ersatz der ihr durch
ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
Sämtliche Akten werden durch die Integritätsbeauftragte
oder den Integritätsbeauftragten für mindestens zehn Jahre aufbewahrt.
Die beschuldigte Person kann gegen Verfügungen gestützt auf
diese Verordnung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang bei der Rekurs-
kommission der Zürcher Hochschulen Rekurs gemäss Verwaltungs-
rechtspflegegesetz³ erheben.
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VII. Schlussbestimmung
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Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht der Un-
lauterkeit in der Wissenschaft vom 11. November 2003 aufgehoben.
1 OS 75, 393; Begründung siehe AB1 2020-06-12.
2 Inkrafttreten: 1. September 2020.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
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