415.24
RVOTPTPOCTP
CH-ZH
Art. 4 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)
Art. 4
1 Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden
Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän-
digen Fakultätsorgans eröffnet.
2 Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises
und der Befähigung, an der Universität in einem Fachgebiet Forschung
und Lehre zu betreiben.
3 Für Personen, die bereits erfolgreich ein Habilitationsverfahren ab-
solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte
verzichten.