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415.24 RVOTPTPOCTP CH-ZH

Art. 4 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)

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Art. 4

1 Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden

Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän-

digen Fakultätsorgans eröffnet.

2 Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises

und der Befähigung, an der Universität in einem Fachgebiet Forschung

und Lehre zu betreiben.

3 Für Personen, die bereits erfolgreich ein Habilitationsverfahren ab-

solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte

verzichten.

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