Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.24 RVOTPTPOCTP CH-ZH

Art. 3 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jah- Rechtsstellung

ren.

2 Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er-

reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh-

ren.

3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch

auf eine Anstellung an der Universität.

4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu-

larprofessorinnen und -professoren.

der Titular-

professorinnen

und -professo-

ren

1.7. 20-109

1

415.24 RVO TP

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Eröffnung

und Zweck des

Verfahrens

Voraus-

setzungen

← Art. 2 Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →