415.24
RVOTPTPOCTP
CH-ZH
Art. 3 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)
Art. 3
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jah- Rechtsstellung
ren.
2 Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er-
reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh-
ren.
3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch
auf eine Anstellung an der Universität.
4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu-
larprofessorinnen und -professoren.
der Titular-
professorinnen
und -professo-
ren
1.7. 20-109
1
415.24 RVO TP
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Eröffnung
und Zweck des
Verfahrens
Voraus-
setzungen