415.24
RVOTPTPOCTP
CH-ZH
Art. 2 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)
Art. 2
1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich aus- Grundsatz
gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen
oder Titularprofessoren ernennen.
2 Mit der Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins-
besondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.