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415.24 RVOTPTPOCTP CH-ZH

Art. 2 : Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP)

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Art. 2

1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich aus- Grundsatz

gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen

oder Titularprofessoren ernennen.

2 Mit der Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen-

schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.

3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins-

besondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

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