Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) (RVOTP)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Geltungsbereich
bedingungen der Titularprofessur an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsuisse-Rates über die Titularprofessur an der
Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbe-
halten.
1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich aus- Grundsatz
gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen
oder Titularprofessoren ernennen.
2 Mit der Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen-
schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.
3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins-
besondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.
1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jah- Rechtsstellung
ren.
2 Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er-
reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh-
ren.
3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch
auf eine Anstellung an der Universität.
4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu-
larprofessorinnen und -professoren.
der Titular-
professorinnen
und -professo-
ren
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415.24 RVO TP
B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor
Eröffnung
und Zweck des
Verfahrens
Voraus-
setzungen
1 Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden
Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän-
digen Fakultätsorgans eröffnet.
2 Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises
und der Befähigung, an der Universität in einem Fachgebiet Forschung
und Lehre zu betreiben.
3 Für Personen, die bereits erfolgreich ein Habilitationsverfahren ab-
solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte
verzichten.
1 Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin
oder zum Titularprofessor sind
a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an einer anerkann-
ten in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung
des entsprechenden Titels,
b. Forschungstätigkeit und Publikationen von hoher wissenschaftlicher
Qualität,
c. anerkannte wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didak-
tische Fähigkeiten.
2 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge-
sehen werden.
3 Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
1 Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom
Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt
Beurteilungs-
grundlagen
a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,
b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,
c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische
Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen).
2 Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.
Kommission
Begutachtung
1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Kommission
einsetzen.
2 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene
Vertretung der Geschlechter angestrebt.
1 Die wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Publika-
tionen, werden von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät
begutachtet.
2 Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin
oder einem externen Experten zu verfassen.
2
Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche
Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in
den Arbeiten zum Ausdruck kommen.
Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Entscheid
Gutachten über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens.
1 Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissen- Mündliche
schaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Leistung
Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
2 Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer
Lehrveranstaltung, jeweils mit anschliessender Diskussion.
3 Inhalt, Verlauf und Ergebnis werden in einem Protokoll zusammen-
gefasst.
1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme Entscheid über
oder Ablehnung der mündlichen Leistung und teilt den Entscheid schrift- die mündliche
lich mit.
Leistung
2 Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.
3 Die Fakultäten können die Möglichkeit einer Wiederholung der
mündlichen Leistung vorsehen.
Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die münd- Fakultätsantrag
liche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätslei- an die Erwei-
tung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularpro- tätsleitung
fessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten.
terte Universi-
Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-
halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung vorlesung
halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Univer-
sität gehalten hat.
C. Verlängerung der Titularprofessur
Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre Grundsatz
verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro-
fessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen
gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der Universität
liegt.
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RVO TP
Verfahren
1 Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder
des Titularprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob
die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.
2 Bejaht sie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitäts-
leitung.
3 Verneint sie dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.
Wichtige
Gründe
Verfahren
Entscheid
D. Entzug der Titularprofessur
1 Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer
aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder andere
Gründe, welche die Interessen der Universität ernsthaft verletzen.
1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver-
fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaft-
liches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung
kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung
des Verfahrens beauftragen.
3 Bei Titularprofessorinnen und -professoren, die sich an der Univer-
sität habilitiert haben, kann über den Entzug der Venia Legendi im glei-
chen Verfahren entschieden werden.
1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver-
halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Uni-
versität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den
Entzug der Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Unter-
suchungsakten zu begründen.
2 Der Entzug der Titularprofessur wird durch die Erweiterte Univer-
sitätsleitung beschlossen.
3 Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berech-
tigung zur Führung des Professorentitels.
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RVO TP
E. Verfahren und Rechtsschutz
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1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann beim zuständigen Einsichtsrecht
Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrens-
akten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag gestellt, ist das Einsichtsgesuch an
die Rektorin oder den Rektor zu richten.
3 Die Einsichtnahme, insbesondere die Auskunft über die Namen der
Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert
oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder pri-
vate Interessen dies gebieten.
1 Die Entscheide über die Beendigung der Verfahren nach Anordnungen
dieser Verordnung ergehen in der Form von Verfügungen.
2 Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.
Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss Rechtsschutz
1 Die Fakultäten erlassen eigene Verordnungen über die Titu- Verordnungen
larprofessur.
2 Diese regeln insbesondere
a. die spezifischen Anforderungen an den wissenschaftlichen Ausweis,
b. die spezifischen Anforderungen an die mündliche Leistung,
c. die von der Kandidatin oder vom Kandidaten einzureichenden Un-
terlagen,
d. die fakultätsinterne Zuständigkeit für das Verfahren zur Antragstel-
lung auf Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
e. allfällige Vereinfachungen im Verfahren für habilitierte Personen,
f. die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und
-professoren.
3 Die Verordnungen der Fakultäten unterliegen der Genehmigung
durch die Erweiterte Universitätsleitung.
der Fakultäten
über die Titular-
professur
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Übergangs-
bestimmung
RVO TP
Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verord-
nung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten die-
ser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 75, 162; Begründung siehe ABI 2020-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
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UniG und §§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen