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415.24 RVOTPTPOCTP CH-ZH

Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) (RVOTP)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Geltungsbereich

bedingungen der Titularprofessur an der Universität Zürich.

2 Regelungen des Vetsuisse-Rates über die Titularprofessur an der

Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbe-

halten.

1 Die Erweiterte Universitätsleitung kann wissenschaftlich aus- Grundsatz

gewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorinnen

oder Titularprofessoren ernennen.

2 Mit der Titularprofessur will die Universität qualifizierte Wissen-

schaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.

3 Die Universität fördert im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik ins-

besondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

1 Die Ernennung erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jah- Rechtsstellung

ren.

2 Titularprofessorinnen und -professoren haben das Recht, bei Er-

reichen des gesetzlichen AHV-Rücktrittsalters ihren Titel weiterzufüh-

ren.

3 Titularprofessorinnen und -professoren haben keinen Anspruch

auf eine Anstellung an der Universität.

4 Die Fakultäten regeln die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titu-

larprofessorinnen und -professoren.

der Titular-

professorinnen

und -professo-

ren

1.7. 20-109

1

415.24 RVO TP

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Eröffnung

und Zweck des

Verfahrens

Voraus-

setzungen

1 Das Verfahren wird mit Zustimmung der zu ernennenden

Person auf Antrag eines Fakultätsmitglieds durch Beschluss des zustän-

digen Fakultätsorgans eröffnet.

2 Es dient der Prüfung des wissenschaftlichen Leistungsausweises

und der Befähigung, an der Universität in einem Fachgebiet Forschung

und Lehre zu betreiben.

3 Für Personen, die bereits erfolgreich ein Habilitationsverfahren ab-

solviert haben, können die Fakultäten auf einzelne Verfahrensschritte

verzichten.

1 Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin

oder zum Titularprofessor sind

a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an einer anerkann-

ten in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung

des entsprechenden Titels,

b. Forschungstätigkeit und Publikationen von hoher wissenschaftlicher

Qualität,

c. anerkannte wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didak-

tische Fähigkeiten.

2 In besonderen Fällen kann von einzelnen Voraussetzungen abge-

sehen werden.

3 Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

1 Für die Beurteilung werden von der Kandidatin oder vom

Kandidaten die folgenden Unterlagen eingeholt

Beurteilungs-

grundlagen

a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,

b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,

c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische

Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen).

2 Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.

Kommission

Begutachtung

1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Kommission

einsetzen.

2 Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene

Vertretung der Geschlechter angestrebt.

1 Die wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere die Publika-

tionen, werden von mindestens zwei Personen zuhanden der Fakultät

begutachtet.

2 Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin

oder einem externen Experten zu verfassen.

2

Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche

Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in

den Arbeiten zum Ausdruck kommen.

Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die Entscheid

Gutachten über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens.

1 Die mündliche Leistung soll der Erörterung eines wissen- Mündliche

schaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Leistung

Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

2 Sie erfolgt in der Regel im Rahmen eines Probevortrags oder einer

Lehrveranstaltung, jeweils mit anschliessender Diskussion.

3 Inhalt, Verlauf und Ergebnis werden in einem Protokoll zusammen-

gefasst.

1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme Entscheid über

oder Ablehnung der mündlichen Leistung und teilt den Entscheid schrift- die mündliche

lich mit.

Leistung

2 Der ablehnende Entscheid beendet das Verfahren.

3 Die Fakultäten können die Möglichkeit einer Wiederholung der

mündlichen Leistung vorsehen.

Hat die Fakultät sowohl die schriftliche als auch die münd- Fakultätsantrag

liche Leistung angenommen, stellt sie der Erweiterten Universitätslei- an die Erwei-

tung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularpro- tätsleitung

fessor, unter Mitteilung an die Kandidatin oder den Kandidaten.

terte Universi-

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann inner- Antritts-

halb eines Jahres nach der Ernennung eine öffentliche Antrittsvorlesung vorlesung

halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Univer-

sität gehalten hat.

C. Verlängerung der Titularprofessur

Die Titularprofessur kann um jeweils höchstens sechs Jahre Grundsatz

verlängert werden, sofern die Titularprofessorin oder der Titularpro-

fessor ihr oder sein Fachgebiet weiterhin durch besondere Leistungen

gefördert hat und die Verlängerung auch im Interesse der Universität

liegt.

1.7. 20-109

3

415.24

RVO TP

Verfahren

1 Die Fakultät prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder

des Titularprofessors rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob

die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.

2 Bejaht sie dies, so stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitäts-

leitung.

3 Verneint sie dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-

scheids das Recht zur Führung des Professorentitels.

Wichtige

Gründe

Verfahren

Entscheid

D. Entzug der Titularprofessur

1 Die Titularprofessur kann vor Ablauf der Geltungsdauer

aus wichtigen Gründen entzogen werden.

2 Wichtige Gründe sind wissenschaftliches Fehlverhalten oder andere

Gründe, welche die Interessen der Universität ernsthaft verletzen.

1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver-

fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.

2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen über wissenschaft-

liches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätsleitung

kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durchführung

des Verfahrens beauftragen.

3 Bei Titularprofessorinnen und -professoren, die sich an der Univer-

sität habilitiert haben, kann über den Entzug der Venia Legendi im glei-

chen Verfahren entschieden werden.

1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver-

halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Uni-

versität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung den

Entzug der Titularprofessur. Der Antrag ist unter Beilage der Unter-

suchungsakten zu begründen.

2 Der Entzug der Titularprofessur wird durch die Erweiterte Univer-

sitätsleitung beschlossen.

3 Nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erlischt die Berech-

tigung zur Führung des Professorentitels.

4

RVO TP

E. Verfahren und Rechtsschutz

415.24

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann beim zuständigen Einsichtsrecht

Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Verfahrens-

akten verlangen.

2 Hat die Fakultät bereits Antrag gestellt, ist das Einsichtsgesuch an

die Rektorin oder den Rektor zu richten.

3 Die Einsichtnahme, insbesondere die Auskunft über die Namen der

Gutachterinnen und Gutachter, kann ganz oder teilweise verweigert

oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder pri-

vate Interessen dies gebieten.

1 Die Entscheide über die Beendigung der Verfahren nach Anordnungen

dieser Verordnung ergehen in der Form von Verfügungen.

2 Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

1 Die Fakultäten erlassen eigene Verordnungen über die Titu- Verordnungen

larprofessur.

2 Diese regeln insbesondere

a. die spezifischen Anforderungen an den wissenschaftlichen Ausweis,

b. die spezifischen Anforderungen an die mündliche Leistung,

c. die von der Kandidatin oder vom Kandidaten einzureichenden Un-

terlagen,

d. die fakultätsinterne Zuständigkeit für das Verfahren zur Antragstel-

lung auf Erteilung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,

e. allfällige Vereinfachungen im Verfahren für habilitierte Personen,

f. die Forschungs- und Lehrtätigkeit der Titularprofessorinnen und

-professoren.

3 Die Verordnungen der Fakultäten unterliegen der Genehmigung

durch die Erweiterte Universitätsleitung.

der Fakultäten

über die Titular-

professur

1.7. 20-109

5

415.24

Übergangs-

bestimmung

RVO TP

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verord-

nung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten die-

ser Verordnung eröffnet werden.

1 OS 75, 162; Begründung siehe ABI 2020-01-10.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

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UniG und §§ 19 ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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