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415.23 RVOHABILOCOHABILRVO CH-ZH

Art. 3 : Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil)

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Art. 3

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

Rechtsstellung

von Privat-

dozentinnen

und Privat-

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)5. Einzelheiten regeln die Fakul- dozenten

täten.

1.4.25-128

1

415.23

B. Habilitation

RVO Habil

Grundlagen

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