Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.23 RVOHABILOCOHABILRVO CH-ZH

Art. 2 : Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation

Hochschulen des In- und Auslands.

2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen

Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.

3 Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Perso-

nen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine

Lehrbefugnis (Venia Legendi).

← Art. 1 Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →