415.23
RVOHABILOCOHABILRVO
CH-ZH
Art. 2 : Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil)
Art. 2
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation
Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen
Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.
3 Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Perso-
nen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine
Lehrbefugnis (Venia Legendi).