Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) (RVOHABIL)
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Geltungsbereich
bedingungen der Habilitation an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsuisse-Rates über das Habilitationsverfahren
an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben
vorbehalten.
1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der
Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation
Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen
Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.
3 Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Perso-
nen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine
Lehrbefugnis (Venia Legendi).
1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
Rechtsstellung
von Privat-
dozentinnen
und Privat-
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-
tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität
Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)5. Einzelheiten regeln die Fakul- dozenten
täten.
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B. Habilitation
RVO Habil
Grundlagen
Grundlagen der Habilitation bilden
a. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
b. die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag oder Lehrveran-
stallung).
Voraus-
setzungen
Habilitations-
schrift
Mündliche
Habilitations-
leistung
1 Voraussetzungen für die Habilitation sind
a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität
Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit
der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
b. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig-
keiten.
2 Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen.
1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaft-
licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia
Legendi erteilt werden soll.
2 Sie besteht aus
a. einer Monografie oder
b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer
kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten
Übersicht (kumulative Habilitation).
3 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem
internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt-
nisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erar-
beitet worden sind.
4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habi-
litation erkennbar und nachweisbar sein.
1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probe-
vortrag oder einer an seine Stelle tretenden Lehrveranstaltung jeweils
mit anschliessender Diskussion.
2 Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau ver-
ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak-
tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.
2
RVO Habil
C. Habilitationsverfahren
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Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, Zweck
ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universi-
tät zu vertreten.
1 Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Eröffnung
Habilitationsgesuchs eröffnet.
und Dauer des
Verfahrens
2 Die Fakultäten schliessen das Habilitationsverfahren in der Regel
spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren nach der Einreichung des
Habilitationsgesuchs ab.
1 Das Habilitationsgesuch wird schriftlich an die Dekanin oder Habilitations-
den Dekan der zuständigen Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das gesuch
die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.
2 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen
a. Habilitationsschrift,
b. wissenschaftlicher Werdegang,
c. Publikationsverzeichnis,
d. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische
Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch-
schule eröffnet wurde.
3 Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.
1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Habilitations- Habilitations-
kommission einsetzen.
kommission
2 Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission wird eine
ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.
1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habili- Nichteintreten
tationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Ent-
scheid des zuständigen Fakultätsorgans auf das Habilitationsgesuch nicht
eingetreten.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesem Fall zu
einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.
1 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen Begutachtung
zuhanden der Fakultät begutachtet.
der
Habilitations-
2 Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin schrift
oder einem externen Experten zu verfassen.
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RVO Habil
3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaft-
liche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung,
die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.
1 Das zuständige Fakultätsorgan kann die Habilitationsschrift
zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Es setzt dafür eine
angemessene Frist an.
2 Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an,
wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.
3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habi-
litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung
zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die
Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.
2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren
fortgesetzt.
3 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt das zustän-
dige Fakultätsorgan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.
4 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird
der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung
mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren.
1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Habilitations-
leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.
2 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder
Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.
3 Der Entscheid wird der Habilitandin oder dem Habilitanden
schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.
4 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie wie-
derholt werden.
5 Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habi-
litationsleistung beendet das Habilitationsverfahren.
Hat die Fakultät sowohl die mündliche als auch die schrift-
liche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, stellt sie der Erweiter-
ten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Er-
nennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten, unter Mitteilung
an die Habilitandin oder den Habilitanden.
Die Habilitationsschrift ist zu publizieren. Einzelheiten regeln
die Fakultäten.
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1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an Umhabilitie-
einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren rung
Bedingungen habilitiert, kann die Fakultät das Einreichen einer Habi-
litationsschrift erlassen.
2 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer an-
deren in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedin-
gungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich doziert, kann
die Fakultät auch die mündliche Habilitationsleistung erlassen.
Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann innerhalb Antritts-
eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antritts- vorlesung
vorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der
Universität Zürich gehalten hat.
D. Entzug der Venia Legendi
1 Wurde die Venia Legendi durch wissenschaftliches Fehl- Wichtige
verhalten erlangt, das der Privatdozentin oder dem Privatdozenten zu- Gründe
gerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung die
Venia Legendi entziehen und die Ernennung zur Privatdozentin oder
zum Privatdozenten widerrufen.
2 Die Venia Legendi kann auch entzogen werden, wenn die Privat-
dozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität auf andere
Weise ernsthaft verletzt.
1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver- Verfahren
fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.
2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen-
schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei-
tung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durch-
führung des Verfahrens beauftragen.
1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver- Entscheid
halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der
Universität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung
den Entzug der Venia Legendi und den Widerruf der Ernennung zur
Privatdozentin oder zum Privatdozenten. Der Antrag ist unter Beilage
der Untersuchungsakten zu begründen.
2 Der Entzug der Venia Legendi wird durch die Erweiterte Univer-
sitätsleitung beschlossen.
3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlöschen die Venia Legendi
sowie die Berechtigung zur Führung des Titels einer Privatdozentin oder
eines Privatdozenten.
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E. Verfahren und Rechtsschutz
RVO Habil
Einsichtsrecht
Anordnungen
Rechtsschutz
Habilitations-
ordnungen der
Fakultäten
1 Die Habilitandin oder der Habilitand kann beim zuständi-
gen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Ver-
fahrensakten verlangen.
2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung der Venia Legendi
gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu rich-
ten.
3 Die Einsichtnahme der Habilitandin oder des Habilitanden, ins-
besondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gut-
achter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden,
wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.
1 Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Habilita-
tionsgesuch, über die Ablehnung der Habilitationsschrift oder der münd-
lichen Habilitationsleistung, über die Abweisung oder den Rückzug
eines Habilitationsgesuchs, über den Entzug der Venia Legendi sowie
über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren
Verfügung.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.
Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss
1 Die Fakultäten erlassen eigene Habilitationsordnungen.
2 Diese regeln insbesondere
a. die spezifischen Anforderungen an die Habilitationsschrift,
b. die Anforderungen an die mündliche Habilitationsleistung,
c. Aufgaben und Antragsrechte einer allfälligen Habilitationskommis-
sion,
d. die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch,
e. die Zulassung von andernorts bereits eingereichten Habilitations-
schriften,
f. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Verfah-
ren der Begutachtung,
g. die Rückgabe von Habilitationsschriften zur Behebung von leichten
Mängeln,
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RVO Habil
h. die Wiederholung mündlicher Habilitationsleistungen,
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i. die Pflicht zur Publikation der Habilitationsschrift sowie die Anzahl
von allfälligen Pflichtexemplaren,
j. die Modalitäten der Umhabilitierung,
k. die fakultätsinterne Zuständigkeit für Entscheide und Anträge im
Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren und dem Entzug
der Venia Legendi.
3 Die Habilitationsordnungen der Fakultäten unterliegen der Geneh-
migung durch die Erweiterte Universitätsleitung.
nung gelten für diejenigen Habilitationsverfahren, die nach dem Inkraft- bestimmung
treten dieser Verordnung eröffnet werden.
1 OS 75, 155; Begründung siehe ABI 2020-01-10.
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
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UniG und §§ 19ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen