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415.23 RVOHABILOCOHABILRVO CH-ZH

Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) (RVOHABIL)

29 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Geltungsbereich

bedingungen der Habilitation an der Universität Zürich.

2 Regelungen des Vetsuisse-Rates über das Habilitationsverfahren

an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben

vorbehalten.

1 Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Zweck der

Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Habilitation

Hochschulen des In- und Auslands.

2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen

Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.

3 Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Perso-

nen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt und erhalten eine

Lehrbefugnis (Venia Legendi).

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

Rechtsstellung

von Privat-

dozentinnen

und Privat-

2 Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

tet sich nach §§ 12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität

Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)5. Einzelheiten regeln die Fakul- dozenten

täten.

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B. Habilitation

RVO Habil

Grundlagen

Grundlagen der Habilitation bilden

a. die schriftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),

b. die mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag oder Lehrveran-

stallung).

Voraus-

setzungen

Habilitations-

schrift

Mündliche

Habilitations-

leistung

1 Voraussetzungen für die Habilitation sind

a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität

Zürich oder an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit

der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,

b. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,

c. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig-

keiten.

2 Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

1 Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaft-

licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia

Legendi erteilt werden soll.

2 Sie besteht aus

a. einer Monografie oder

b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer

kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten

Übersicht (kumulative Habilitation).

3 Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem

internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkennt-

nisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erar-

beitet worden sind.

4 Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habi-

litation erkennbar und nachweisbar sein.

1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probe-

vortrag oder einer an seine Stelle tretenden Lehrveranstaltung jeweils

mit anschliessender Diskussion.

2 Sie soll ein abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau ver-

ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak-

tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

2

RVO Habil

C. Habilitationsverfahren

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Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, Zweck

ein Fachgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universi-

tät zu vertreten.

1 Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Eröffnung

Habilitationsgesuchs eröffnet.

und Dauer des

Verfahrens

2 Die Fakultäten schliessen das Habilitationsverfahren in der Regel

spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren nach der Einreichung des

Habilitationsgesuchs ab.

1 Das Habilitationsgesuch wird schriftlich an die Dekanin oder Habilitations-

den Dekan der zuständigen Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das gesuch

die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.

2 Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen

a. Habilitationsschrift,

b. wissenschaftlicher Werdegang,

c. Publikationsverzeichnis,

d. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische

Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),

e. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch-

schule eröffnet wurde.

3 Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen.

1 Die Fakultäten können für das Verfahren eine Habilitations- Habilitations-

kommission einsetzen.

kommission

2 Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission wird eine

ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

1 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habili- Nichteintreten

tationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Ent-

scheid des zuständigen Fakultätsorgans auf das Habilitationsgesuch nicht

eingetreten.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesem Fall zu

einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

1 Die Habilitationsschrift wird von mindestens zwei Personen Begutachtung

zuhanden der Fakultät begutachtet.

der

Habilitations-

2 Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin schrift

oder einem externen Experten zu verfassen.

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RVO Habil

3 Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaft-

liche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung,

die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.

1 Das zuständige Fakultätsorgan kann die Habilitationsschrift

zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Es setzt dafür eine

angemessene Frist an.

2 Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an,

wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.

3 Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Habi-

litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung

zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.

1 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet gestützt auf die

Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

2 Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren

fortgesetzt.

3 Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt das zustän-

dige Fakultätsorgan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

4 Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird

der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung

mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren.

1 Inhalt, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Habilitations-

leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.

2 Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder

Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.

3 Der Entscheid wird der Habilitandin oder dem Habilitanden

schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

4 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie wie-

derholt werden.

5 Der Entscheid über die definitive Ablehnung der mündlichen Habi-

litationsleistung beendet das Habilitationsverfahren.

Hat die Fakultät sowohl die mündliche als auch die schrift-

liche Habilitationsleistung als genügend beurteilt, stellt sie der Erweiter-

ten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi und Er-

nennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten, unter Mitteilung

an die Habilitandin oder den Habilitanden.

Die Habilitationsschrift ist zu publizieren. Einzelheiten regeln

die Fakultäten.

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RVO Habil

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1 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an Umhabilitie-

einer anderen in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren rung

Bedingungen habilitiert, kann die Fakultät das Einreichen einer Habi-

litationsschrift erlassen.

2 Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer an-

deren in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedin-

gungen habilitiert und während mehrerer Jahre erfolgreich doziert, kann

die Fakultät auch die mündliche Habilitationsleistung erlassen.

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann innerhalb Antritts-

eines Jahres nach Erteilung der Venia Legendi eine öffentliche Antritts- vorlesung

vorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der

Universität Zürich gehalten hat.

D. Entzug der Venia Legendi

1 Wurde die Venia Legendi durch wissenschaftliches Fehl- Wichtige

verhalten erlangt, das der Privatdozentin oder dem Privatdozenten zu- Gründe

gerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung die

Venia Legendi entziehen und die Ernennung zur Privatdozentin oder

zum Privatdozenten widerrufen.

2 Die Venia Legendi kann auch entzogen werden, wenn die Privat-

dozentin oder der Privatdozent die Interessen der Universität auf andere

Weise ernsthaft verletzt.

1 Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver- Verfahren

fahren nach den entsprechenden Bestimmungen der Universität.

2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen-

schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei-

tung kann eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durch-

führung des Verfahrens beauftragen.

1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver- Entscheid

halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der

Universität, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung

den Entzug der Venia Legendi und den Widerruf der Ernennung zur

Privatdozentin oder zum Privatdozenten. Der Antrag ist unter Beilage

der Untersuchungsakten zu begründen.

2 Der Entzug der Venia Legendi wird durch die Erweiterte Univer-

sitätsleitung beschlossen.

3 Nach Rechtskraft des Beschlusses erlöschen die Venia Legendi

sowie die Berechtigung zur Führung des Titels einer Privatdozentin oder

eines Privatdozenten.

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E. Verfahren und Rechtsschutz

RVO Habil

Einsichtsrecht

Anordnungen

Rechtsschutz

Habilitations-

ordnungen der

Fakultäten

1 Die Habilitandin oder der Habilitand kann beim zuständi-

gen Fakultätsorgan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Ver-

fahrensakten verlangen.

2 Hat die Fakultät bereits Antrag auf Erteilung der Venia Legendi

gestellt, ist das Einsichtsgesuch an die Rektorin oder den Rektor zu rich-

ten.

3 Die Einsichtnahme der Habilitandin oder des Habilitanden, ins-

besondere die Auskunft über die Namen der Gutachterinnen und Gut-

achter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden,

wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

1 Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Habilita-

tionsgesuch, über die Ablehnung der Habilitationsschrift oder der münd-

lichen Habilitationsleistung, über die Abweisung oder den Rückzug

eines Habilitationsgesuchs, über den Entzug der Venia Legendi sowie

über das Akteneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren

Verfügung.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

1 Die Fakultäten erlassen eigene Habilitationsordnungen.

2 Diese regeln insbesondere

a. die spezifischen Anforderungen an die Habilitationsschrift,

b. die Anforderungen an die mündliche Habilitationsleistung,

c. Aufgaben und Antragsrechte einer allfälligen Habilitationskommis-

sion,

d. die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch,

e. die Zulassung von andernorts bereits eingereichten Habilitations-

schriften,

f. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Verfah-

ren der Begutachtung,

g. die Rückgabe von Habilitationsschriften zur Behebung von leichten

Mängeln,

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RVO Habil

h. die Wiederholung mündlicher Habilitationsleistungen,

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i. die Pflicht zur Publikation der Habilitationsschrift sowie die Anzahl

von allfälligen Pflichtexemplaren,

j. die Modalitäten der Umhabilitierung,

k. die fakultätsinterne Zuständigkeit für Entscheide und Anträge im

Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren und dem Entzug

der Venia Legendi.

3 Die Habilitationsordnungen der Fakultäten unterliegen der Geneh-

migung durch die Erweiterte Universitätsleitung.

nung gelten für diejenigen Habilitationsverfahren, die nach dem Inkraft- bestimmung

treten dieser Verordnung eröffnet werden.

1 OS 75, 155; Begründung siehe ABI 2020-01-10.

2 Inkrafttreten: 1. April 2020.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

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UniG und §§ 19ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

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