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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 8
1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor- Leistungen bei
bene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz Ehescheidung
aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede-
nen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.
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Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum
gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte
hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.