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415.22 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 8

1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor- Leistungen bei

bene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz Ehescheidung

aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede-

nen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.

1.7.15 - 89

3

415.22

Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum

gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte

hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.

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