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Art. 7 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 7

1 Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Finanzierung

Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder von

einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finan- Wohneigentum

zierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vor-

beziehen.

2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Frei-

zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits-

leistung, falls diese höher ist, beschränkt.

3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder

der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

schriftlich zustimmt.

4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung

wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs-

kasse für das Staatspersonal versicherten Professorinnen und Profes-

soren, geregelt.

5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn

1. das Wohneigentum veräussert wird,

2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen,

oder

3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er

ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen-

leistungen der WWPK verrechnet werden kann.

6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches

auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles

oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt

werden.

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