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415.22 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 6

1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus

dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins-

satz gemäss Freizügigkeitsgesetz⁴ verzinst.

2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des

neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus-

tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz

erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig-

keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem

Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.

2

Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

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3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden

bar ausgerichtet, wenn

1. sie die Schweiz endgültig verlassen,

2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli-

gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder

3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe-

gehalts im Alter 65 beträgt.

4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.

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