Art. 6 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 6
1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus
dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins-
satz gemäss Freizügigkeitsgesetz⁴ verzinst.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus-
tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz
erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig-
keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem
Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.
2
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
415.22
3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden
bar ausgerichtet, wenn
1. sie die Schweiz endgültig verlassen,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe-
gehalts im Alter 65 beträgt.
4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.