Art. 5 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 5
1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein
Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die
Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 be-
rechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.
3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet
Ruhegehalt im Alter 65 × tatsächliche Dienstdauer
mögliche Dienstdauer
4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt
gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes-
sor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem
Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters-
jahres Anspruch hat.
5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren
und Monaten.
7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund-
lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal ermittelt.
Verwendung
der Freizügig-
keitsleistung