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Art. 5 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 5

1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein

Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die

Freizügigkeitsleistung.

2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 be-

rechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.

3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet

Ruhegehalt im Alter 65 × tatsächliche Dienstdauer

mögliche Dienstdauer

4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt

gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes-

sor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem

Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters-

jahres Anspruch hat.

5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis

zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.

6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis

zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren

und Monaten.

7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund-

lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal ermittelt.

Verwendung

der Freizügig-

keitsleistung

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