Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.22 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt-

licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver-

schulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter

erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin-

den, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.

2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 fest-

gesetzt.

Austritt ohne

Ruhegehalt

← Art. 3 Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →