415.22
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 4
1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt-
licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver-
schulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter
erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin-
den, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 fest-
gesetzt.
Austritt ohne
Ruhegehalt