Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.22 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 3

1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen- Höhe

baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- des Ruhegehalts

dung.

2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich

das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.

1.7.15 - 89

1

415.22

Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

Entlassung

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