415.22
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 3
1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen- Höhe
baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- des Ruhegehalts
dung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich
das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
1.7.15 - 89
1
415.22
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
Entlassung