Art. 2 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Art. 2
1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Festsetzung
Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten des Ruhegehalts
Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die-
jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro-
fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor
der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts
einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu
zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder
Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer
ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes-
sors voll angerechnet.
3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol-
dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren-
kategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverord-
nung der Universität² wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete mass-
gebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um
den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes
volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.