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Art. 2 : Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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Art. 2

1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Festsetzung

Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten des Ruhegehalts

Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die-

jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.

2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro-

fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor

der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts

einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu

zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder

Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer

ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes-

sors voll angerechnet.

3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol-

dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren-

kategorie.

4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverord-

nung der Universität² wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete mass-

gebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um

den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes

volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.

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