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Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro- Geltungsbereich

fessoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Profes-

soren der Universität (WWPK) versichert sind.

1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Festsetzung

Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten des Ruhegehalts

Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die-

jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.

2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro-

fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor

der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts

einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu

zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder

Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer

ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes-

sors voll angerechnet.

3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol-

dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren-

kategorie.

4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverord-

nung der Universität² wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete mass-

gebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um

den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes

volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.

1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen- Höhe

baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- des Ruhegehalts

dung.

2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich

das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.

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Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

Entlassung

1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt-

licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver-

schulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter

erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin-

den, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.

2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 fest-

gesetzt.

Austritt ohne

Ruhegehalt

1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein

Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die

Freizügigkeitsleistung.

2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 be-

rechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.

3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet

Ruhegehalt im Alter 65 × tatsächliche Dienstdauer

mögliche Dienstdauer

4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt

gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes-

sor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem

Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters-

jahres Anspruch hat.

5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis

zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.

6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis

zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren

und Monaten.

7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund-

lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal ermittelt.

Verwendung

der Freizügig-

keitsleistung

1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus

dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins-

satz gemäss Freizügigkeitsgesetz⁴ verzinst.

2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des

neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus-

tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz

erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig-

keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem

Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.

2

Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

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3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden

bar ausgerichtet, wenn

1. sie die Schweiz endgültig verlassen,

2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli-

gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder

3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe-

gehalts im Alter 65 beträgt.

4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.

1 Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Finanzierung

Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder von

einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finan- Wohneigentum

zierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vor-

beziehen.

2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Frei-

zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits-

leistung, falls diese höher ist, beschränkt.

3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder

der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

schriftlich zustimmt.

4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung

wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs-

kasse für das Staatspersonal versicherten Professorinnen und Profes-

soren, geregelt.

5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn

1. das Wohneigentum veräussert wird,

2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen,

oder

3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er

ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen-

leistungen der WWPK verrechnet werden kann.

6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches

auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles

oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt

werden.

1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor- Leistungen bei

bene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz Ehescheidung

aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede-

nen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.

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Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum

gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte

hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.

Regierungsrat am 1. Januar 2000 in Kraft.

Inkrafttreten

4

1 OS 55, 561.

2 LS 415.21.

3 SR 831.40.

4 SR 831.42.

5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.

6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit

1. Januar 2000.

7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar

2000.

8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.

Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren

Anhang7

Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung

der Ruhegehaltsverordnung

(Barwertfaktoren zu § 5)

Alter bei Austritt

Männer

Frauen

45

4,890

6,059

46

5,097

6,309

47

5,313

6,570

48

5,540

6,842

49

5,776

7,126

50

6,023

7,422

51

6,282

7,731

52

6,553

8,054

53

6,837

8,391

54

7,135

8,744

55

7,449

9,113

56

7,780

9,501

57

8,130

9,908

58

8,501

10,336

59

8,895

10,787

60

9,314

11,262

61

9,761

11,764

62

10,240

12,295

63

10,754

12,858

64

11,308

13,452

65

11,908

14,082

Das Alter wird auf Monate genau berechnet.

Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert.

Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als

Barwertfaktor × erworbene Leistung.

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