Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro- Geltungsbereich
fessoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Profes-
soren der Universität (WWPK) versichert sind.
1 Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Festsetzung
Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten des Ruhegehalts
Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die-
jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
2 Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro-
fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor
der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts
einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu
zwei Dritteln berücksichtigt. Dienstjahre als Assistenzprofessorin oder
Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer
ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes-
sors voll angerechnet.
3 Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol-
dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren-
kategorie.
4 Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von § 67 der Personalverord-
nung der Universität² wird die nach Abs. 1 und 2 berechnete mass-
gebende Besoldung gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, um
den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. Sie vermindert sich für jedes
volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um einen Fünftel.
1 Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen- Höhe
baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- des Ruhegehalts
dung.
2 Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich
das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
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Entlassung
1 Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt-
licher Tätigkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver-
schulden entlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter
erreicht, das es verhindert, anderweitig regelmässigen Verdienst zu fin-
den, so wird ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
2 Das Ruhegehalt wird nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 fest-
gesetzt.
Austritt ohne
Ruhegehalt
1 Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein
Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die
Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird nach Art. 16 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)4 be-
rechnet. Sie entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung.
3 Die erworbene Leistung wird wie folgt berechnet
Ruhegehalt im Alter 65 × tatsächliche Dienstdauer
mögliche Dienstdauer
4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht demjenigen Ruhegehalt
gemäss den §§ 2 und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes-
sor bei unveränderter massgebender Besoldung und unverändertem
Dienstverhältnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters-
jahres Anspruch hat.
5 Die tatsächliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Austritt zurückgelegten vollen Jahren und Monaten.
6 Die mögliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis
zum Semesterende nach Vollendung des 65. Altersjahres vollen Jahren
und Monaten.
7 Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund-
lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal ermittelt.
Verwendung
der Freizügig-
keitsleistung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus
dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins-
satz gemäss Freizügigkeitsgesetz⁴ verzinst.
2 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus-
tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz
erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig-
keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem
Staatsdienst samt Zinsen an die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen.
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3 Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden
bar ausgerichtet, wenn
1. sie die Schweiz endgültig verlassen,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
3. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe-
gehalts im Alter 65 beträgt.
4 An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
1 Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Finanzierung
Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder von
einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finan- Wohneigentum
zierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vor-
beziehen.
2 Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Frei-
zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits-
leistung, falls diese höher ist, beschränkt.
3 Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder
der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
schriftlich zustimmt.
4 Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung
wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs-
kasse für das Staatspersonal versicherten Professorinnen und Profes-
soren, geregelt.
5 Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn
1. das Wohneigentum veräussert wird,
2. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen,
oder
3. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er
ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen-
leistungen der WWPK verrechnet werden kann.
6 Der Vorbezug kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches
auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles
oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt
werden.
1 Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor- Leistungen bei
bene Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 22 ff. Freizügigkeitsgesetz Ehescheidung
aufgeteilt und entsprechend an die Vorsorgeeinrichtung der geschiede-
nen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen.
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2 Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum
gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte
hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.
Regierungsrat am 1. Januar 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
4
1 OS 55, 561.
2 LS 415.21.
3 SR 831.40.
4 SR 831.42.
5 Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.
6 Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit
1. Januar 2000.
7 Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar
2000.
8 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
Anhang7
Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung
der Ruhegehaltsverordnung
(Barwertfaktoren zu § 5)
Alter bei Austritt
Männer
Frauen
45
4,890
6,059
46
5,097
6,309
47
5,313
6,570
48
5,540
6,842
49
5,776
7,126
50
6,023
7,422
51
6,282
7,731
52
6,553
8,054
53
6,837
8,391
54
7,135
8,744
55
7,449
9,113
56
7,780
9,501
57
8,130
9,908
58
8,501
10,336
59
8,895
10,787
60
9,314
11,262
61
9,761
11,764
62
10,240
12,295
63
10,754
12,858
64
11,308
13,452
65
11,908
14,082
Das Alter wird auf Monate genau berechnet.
Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert.
Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als
Barwertfaktor × erworbene Leistung.
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