Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.215 CH-ZH

Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Profes- Zulagen für

soren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverant- besondere

wortung.

2 Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während

des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste

Zulage ausgerichtet.

3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement

über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vor-

wiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Me-

dizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 20034.

Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren

im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der

Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014

(PVO-UZH)3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.

Leitungs-

funktionen

Andere Ämter

und Aufgaben

im Rahmen der

universitären

Selbst-

verwaltung

II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen

Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die

Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60000.

Prorektorinnen

und Prorektoren

sowie Direktorin

oder Direktor

Universitäre

Medizin

1.10.20110

1

415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R

Dekaninnen

und Dekane

Stellvertretende

Dekanin oder

stellvertretender

Dekan Medizin

Prodekaninnen

und Prodekane

Leitung von

Instituten,

Kliniken und

weiteren

Organisations-

einheiten ein-

schliesslich

Programm-

direktionen

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt

Theologische Fakultät Fr. 24000

Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000

Medizinische Fakultät Fr. 36000

Vetsuisse-Fakultät Fr. 30000

Philosophische Fakultät Fr. 36000

Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 36000

Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell-

vertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.

1 Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt

zwischen Fr. 4000 und Fr. 12000.

2 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen

und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und rich-

tet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.

3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt-

betrag zur Verfügung

Theologische Fakultät Fr. 12000

Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20000

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000

Medizinische Fakultät Fr. 45 000

Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000

Philosophische Fakultät Fr. 45 000

Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 45000

1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und wei-

teren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen be-

trägt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.

2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag

zur Verfügung

Theologische Fakultät Fr. 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 60000

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 90000

Medizinische Fakultät Fr. 480 000

Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000

Philosophische Fakultät Fr. 370000

Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 270000

2

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R

415.215

3 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvor-

stand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich

nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.

4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.

5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Lei-

tung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.

1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Funktions-

Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere zulagen

Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.

2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Um-

fang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverant-

wortung.

ad personam

III. Ausgestaltung

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil Art

der anrechenbaren Besoldung bilden.

1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amts- Festlegung und

dauer der Leitungsfunktion zugesprochen.

Beendigung

2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Lei-

tungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf

diesen Zeitpunkt.

3 Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer

Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.

lohnänderungen angepasst.

2 Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der

Funktionszulagen.

1 OS 75, 445; Begründung siehe AB1 2020-07-24.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.

3 LS 415.21.

4 LS 415.215.3.

1. 10. 20-110

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →