Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Profes- Zulagen für
soren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverant- besondere
wortung.
2 Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während
des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste
Zulage ausgerichtet.
3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement
über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vor-
wiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Me-
dizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 20034.
Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren
im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der
Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014
(PVO-UZH)3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.
Leitungs-
funktionen
Andere Ämter
und Aufgaben
im Rahmen der
universitären
Selbst-
verwaltung
II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen
Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die
Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60000.
Prorektorinnen
und Prorektoren
sowie Direktorin
oder Direktor
Universitäre
Medizin
1.10.20110
1
415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
Dekaninnen
und Dekane
Stellvertretende
Dekanin oder
stellvertretender
Dekan Medizin
Prodekaninnen
und Prodekane
Leitung von
Instituten,
Kliniken und
weiteren
Organisations-
einheiten ein-
schliesslich
Programm-
direktionen
Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt
Theologische Fakultät Fr. 24000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000
Medizinische Fakultät Fr. 36000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 30000
Philosophische Fakultät Fr. 36000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 36000
Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell-
vertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.
1 Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt
zwischen Fr. 4000 und Fr. 12000.
2 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen
und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und rich-
tet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.
3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt-
betrag zur Verfügung
Theologische Fakultät Fr. 12000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30000
Medizinische Fakultät Fr. 45 000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000
Philosophische Fakultät Fr. 45 000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 45000
1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und wei-
teren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen be-
trägt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.
2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag
zur Verfügung
Theologische Fakultät Fr. 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 60000
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 90000
Medizinische Fakultät Fr. 480 000
Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000
Philosophische Fakultät Fr. 370000
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 270000
2
Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
415.215
3 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvor-
stand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich
nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Lei-
tung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.
1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Funktions-
Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere zulagen
Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.
2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Um-
fang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverant-
wortung.
ad personam
III. Ausgestaltung
Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil Art
der anrechenbaren Besoldung bilden.
1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amts- Festlegung und
dauer der Leitungsfunktion zugesprochen.
Beendigung
2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Lei-
tungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf
diesen Zeitpunkt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer
Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.
Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
Auszahlung
lohnänderungen angepasst.
2 Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der
Funktionszulagen.
1 OS 75, 445; Begründung siehe AB1 2020-07-24.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
3 LS 415.21.
4 LS 415.215.3.
1. 10. 20-110
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