415.213
REPUZH
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REPUZH)
Art. 2
¹ Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben Pikettdienst
der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe- und Arbeitszeit
bung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontroll-
gänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit an-
zurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich
der gesamten Wegzeit.