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Art. 2 : Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REPUZH)

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Art. 2

¹ Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben Pikettdienst

der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe- und Arbeitszeit

bung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontroll-

gänge oder für ähnliche Sonderereignisse.

2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit an-

zurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich

der gesamten Wegzeit.

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