Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REPUZH) (REPUZH)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
¹ Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für Gegenstand und
den Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und aus- Geltungsbereich
serhalb der Arbeitszeit sowie die weiteren Rahmenbedingungen.
2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Or-
ganisationseinheiten mit erhöhten Anforderungen an sofort verfügbare
Dienstleistungen sowie ausserordentliche Kontroll- und Überwachungs-
massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes
Reglement anwendbar ist.
3 Die Universitätsleitung bezeichnet die dem Reglement unterste-
henden Organisationseinheiten.*
¹ Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben Pikettdienst
der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe- und Arbeitszeit
bung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontroll-
gänge oder für ähnliche Sonderereignisse.
2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit an-
zurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich
der gesamten Wegzeit.
Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss § 1 Abs.1 be- Entschädigung
trägt Fr. 4.40 pro Stunde.
* Beschluss der Universitätsleitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisations-
einheiten mit Pikettdienst im Sinne von § 1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/
rechtssammlung-uzh.html
1. 1. 22-115
1
415.213
REP-UZΗ
Allgemeine
Grundsätze
Planung und
Ruhezeiten
Dokumentation
Verhältnis
zum übrigen
Personalrecht
Inkrafttreten
1 Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von
vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Pikettein-
sätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder
er während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikett-
dienst aufgeboten werden.
2 Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im
Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, so-
fern
a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden
Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung
stehen und
b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines
Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.
3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und
sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mitarbeitende mit Familien-
pflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit
eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.
1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden)
unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Pikettein-
satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.
2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier
aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, muss im Anschluss
an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachge-
währt werden. Der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben.
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Pikettdienst sowie
die Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung
zu dokumentieren.
Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-
schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement
unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverord-
nung der Universität vom 29. September 20143, soweit dieses Reglement
nichts anderes vorsieht.
2
1 OS 76, 489; Begründung siehe AB1 2021-07-23.
2 LS 415.11.
3 LS 415.21.