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415.213 REPUZH CH-ZH

Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REPUZH) (REPUZH)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

¹ Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für Gegenstand und

den Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und aus- Geltungsbereich

serhalb der Arbeitszeit sowie die weiteren Rahmenbedingungen.

2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Or-

ganisationseinheiten mit erhöhten Anforderungen an sofort verfügbare

Dienstleistungen sowie ausserordentliche Kontroll- und Überwachungs-

massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes

Reglement anwendbar ist.

3 Die Universitätsleitung bezeichnet die dem Reglement unterste-

henden Organisationseinheiten.*

¹ Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben Pikettdienst

der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe- und Arbeitszeit

bung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontroll-

gänge oder für ähnliche Sonderereignisse.

2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit an-

zurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich

der gesamten Wegzeit.

Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss § 1 Abs.1 be- Entschädigung

trägt Fr. 4.40 pro Stunde.

* Beschluss der Universitätsleitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisations-

einheiten mit Pikettdienst im Sinne von § 1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/

rechtssammlung-uzh.html

1. 1. 22-115

1

415.213

REP-UZΗ

Allgemeine

Grundsätze

Planung und

Ruhezeiten

Dokumentation

Verhältnis

zum übrigen

Personalrecht

Inkrafttreten

1 Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von

vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Pikettein-

sätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder

er während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikett-

dienst aufgeboten werden.

2 Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im

Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, so-

fern

a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden

Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung

stehen und

b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines

Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.

3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und

sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mitarbeitende mit Familien-

pflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit

eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden)

unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Pikettein-

satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.

2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier

aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, muss im Anschluss

an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachge-

währt werden. Der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben.

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Pikettdienst sowie

die Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung

zu dokumentieren.

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-

schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement

unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverord-

nung der Universität vom 29. September 20143, soweit dieses Reglement

nichts anderes vorsieht.

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