Art. 2 : Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der VetsuisseFakultät der Universität Zürich
Art. 2
1 Dieses Reglement setzt die übergeordneten Vorschriften zur Sachlicher
Arbeitszeit um und bestimmt die Lohnzuschläge. Es beruht auf dem Geltungsbereich
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) sowie insbesondere der Verord-
nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)7 und Art. 21 in
Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai
2000 (ArGV 2)8.
2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-
schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen
und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne
von § 1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung
der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5, soweit
dieses Reglement nichts anderes vorsieht.
1. 1. 21-111
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415.212
Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät
3 Abweichungen von den anwendbaren bundesrechtlichen Vorschrif-
ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit
zugunsten der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie der
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig.