Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.212 CH-ZH

Art. 2 : Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der VetsuisseFakultät der Universität Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Dieses Reglement setzt die übergeordneten Vorschriften zur Sachlicher

Arbeitszeit um und bestimmt die Lohnzuschläge. Es beruht auf dem Geltungsbereich

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom

13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) sowie insbesondere der Verord-

nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)7 und Art. 21 in

Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai

2000 (ArGV 2)8.

2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-

schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen

und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne

von § 1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung

der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5, soweit

dieses Reglement nichts anderes vorsieht.

1. 1. 21-111

1

415.212

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

3 Abweichungen von den anwendbaren bundesrechtlichen Vorschrif-

ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit

zugunsten der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie der

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig.

← Art. 1 Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der VetsuisseFakultät der Universität Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →