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415.212 CH-ZH

Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der VetsuisseFakultät der Universität Zürich

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

1 Dieses Reglement gilt für die klinisch tätigen Oberärztin- Persönlicher

nen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Geltungsbereich

einschliesslich der Interns, Residents und der Fachtierärztinnen und

Fachtierärzte FVH in Weiterbildung an der Vetsuisse-Fakultät der

Universität Zürich gemäss § 4.

2 Dieses Reglement gilt nicht für das übrige Universitätspersonal,

unabhängig von einer klinischen Tätigkeit.

und rechtliche

Grundlagen

1 Dieses Reglement setzt die übergeordneten Vorschriften zur Sachlicher

Arbeitszeit um und bestimmt die Lohnzuschläge. Es beruht auf dem Geltungsbereich

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom

13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) sowie insbesondere der Verord-

nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)7 und Art. 21 in

Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai

2000 (ArGV 2)8.

2 Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-

schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen

und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte im Sinne

von § 1 dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung

der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5, soweit

dieses Reglement nichts anderes vorsieht.

1. 1. 21-111

1

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

3 Abweichungen von den anwendbaren bundesrechtlichen Vorschrif-

ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit

zugunsten der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie der

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig.

Die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät setzen die Re-

gelung der Arbeitszeiten und die Vergütungen nach diesem Regle-

ment um und überwachen den Vollzug.

1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind

a. Interns

Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen

oder der Dissertation in verschiedenen Kliniken und Abteilungen

arbeiten und eine klinische Weiterbildung absolvieren. Bei einem

Internship kann es sich um ein rotierendes Internship handeln (In-

nere Medizin, Chirurgie, Intensivmedizin, Radiologie usw.) oder

um ein spezialisiertes Internship, in dem die Interns schwergewich-

tig in einer Einheit tätig sind. Das Internship dauert in der Regel 1

bis 12 Jahre. Es bildet die Grundvoraussetzung für die Weiterbil-

dung als Resident.

b. Residents

Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach Abschluss des In-

ternships eine Fachweiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung

dauert in der Regel 3 bis 4 Jahre und hängt von der Spezialisierung

ab. Die Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der Colleges (Euro-

pean oder American), welche im European Board of Veterinary

Spezialisation (EBVS) bzw. in der American Veterinary Medical

Association (AVMA) zusammengefasst sind.

c. Fachtierärztinnen und Fachtierärzten FVH in Weiterbildung

Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen

oder der Dissertation eine mehrjährige Weiterbildung im Rahmen

einer nationalen Fachspezialisierung absolvieren, wobei in der Re-

gel mindestens 1 bis 2 Jahre an einer Universität absolviert werden

müssen.

d. Assistenzärztinnen/Assistenzärzte

Arbeiten nach dem Staatsexamen oder der Dissertation selbststän-

dig im Klinikbetrieb.

2

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

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2 Oberärztinnen und Oberärzte sind

Ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten im Klinikbetrieb.

3 Die Begriffe «Arbeitnehmerin» und «Arbeitnehmer» in diesem

Reglement bezeichnen die Berufsgruppen gemäss Abs. 1 und 2.

B. Arbeits- und Ruhezeit

1 Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die Angestell- Arbeitszeit

ten zur Verfügung der UZH als Arbeitgeberin zu halten haben; der

Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.

2 Vorbehalten bleibt Art. 60 ArGV 17.

1 Die wöchentliche Sollarbeitszeit von Montag bis Sonntag Wöchentliche

beträgt 48 Stunden.10

2 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden.

3 Forschungstätigkeit und eigene ärztliche Weiter- und Fortbildung

werden insgesamt mit höchstens 25% des jeweiligen Beschäftigungs-

grads an die Sollarbeitszeit von Oberärztinnen und Oberärzten ange-

rechnet.

4 Forschungstätigkeit und eigene ärztliche Weiter- und Fortbildung

werden insgesamt mit höchstens 15% des jeweiligen Beschäftigungs-

grads an die Sollarbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärz-

ten angerechnet.

5 Vorbehalten für Abs. 3 und 4 bleiben Abweichungen gemäss Stel-

lenbeschrieb.

Sollarbeitszeit

und Höchst-

arbeitszeit

Die tägliche Höchstarbeitszeit (im Rahmen der Tages- und Tägliche

Abendarbeit) einschliesslich Pausen und Überzeit darf 14 Stunden Höchst-

nicht überschreiten.

arbeitszeit

1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Tag, Abend,

Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit.

Nacht, Woche

2 Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag bzw. mit dem Beginn

der Schicht, die bis in den Montag führt. Sie dauert bis zur selben

Stunde eine Woche später. Bei Nachtschichten gilt

a. für die Berechnung der Wochenarbeitszeit werden die Stunden

der ganzen Schicht der Arbeitswoche des Montags angerechnet,

b. für die Berechnung der Arbeitstage gilt der Sonntag als Arbeitstag

und wird der Woche des Sonntags angerechnet.

1. 1. 21-111

3

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3 Für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitneh-

mer darf die Arbeitswoche höchstens fünfeinhalb Arbeitstage umfas-

sen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die

wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit der Arbeitneh-

merin oder dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammen-

gelegt werden.

1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu

unterbrechen

a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als

fünfeinhalb Stunden,

b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sie-

ben Stunden,

c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stun-

den.

2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

3 Die Mittagspause gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

4 Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-

nehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

und gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.

5 Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Ent-

steht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünf-

einhalb Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Abs. 1

zu gewähren.

6 Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt wer-

den.

1 Den Oberärztinnen und Oberärzten sowie den Assistenz-

ärztinnen und Assistenzärzten ist eine tägliche Ruhezeit von mindes-

tens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

2 Die Ruhezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herab-

gesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von

zwei Wochen eingehalten wird.

3 Wird die tägliche Ruhezeit durch Piketteinsätze unterbrochen,

muss die restliche Ruhezeit im Anschluss an den letzten Einsatz nach-

gewährt werden.

1 Jede Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt als Nacht-

arbeit.

4

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

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2 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht

überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines

Zeitraumes von zehn Stunden liegen.

3 Wird in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten

Nachtarbeit geleistet, darf die Arbeitszeit zehn Stunden im Zeitraum

von zwölf Stunden dauern, wenn

a. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit

der oder des betroffenen Angestellten erhalten bleibt und dadurch

die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann,

b. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden zehn Stun-

den nicht überschreitet und

c. die oder der Angestellte einverstanden ist.

1 Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben bei Nacht-

arbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25%

(125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).

2 Leisten sie Nachtarbeit ab 25 Nächten pro Kalenderjahr, haben

sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kom-

pensation von 10% der Zeit, während der sie tatsächlich Nachtarbeit

geleistet haben. Der Zeitzuschlag ist innert eines Jahres zu kompensie-

ren.

3 Wird im Einzelfall wider Erwarten im Verlaufe eines Kalender-

jahres Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten geleistet, ist der Lohn-

zuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwan-

deln.

4 Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die höchstens wäh-

rend einer Randstunde abends oder morgens in der Nachtzeit arbei-

ten, kann entweder ein Lohn- oder ein Zeitzuschlag gewährt werden.

5 Die Ausgleichsruhezeit nach Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn

a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der

Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder

b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche

(Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird.

6 Der Lohnzuschlag gemäss Abs. 1–4 wird nur gewährt, wenn er

höher ist als die Vergütung gemäss § 25 dieses Reglements. In diesem

Fall entfällt die Vergütung gemäss § 25.

7 § 132 Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

(VVO) vom 19. Mai 19993 sind nicht anwendbar.

Lohn- und Zeit-

zuschlag für

Nachtarbeit

(Nachtschicht)

1. 1. 21-111

5

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

Schichtarbeit

1 Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen

von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach einem bestimmten

Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum

Einsatz gelangen.

2 Die gleiche Schicht ist in der Regel nicht länger als sechs aufeinan-

derfolgende Wochen zu leisten.

3 Nachtarbeit von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wo-

chen ohne Wechsel mit Tages-/Abendarbeit ist zulässig, sofern

a. sie aus betrieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit

der betroffenen Angestellten schriftlich um einen Verzicht auf den

Wechsel zwischen Tages-/Abend- und Nachtarbeit ersucht, weil

ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären

Gründen nicht zumutbar ist,

b. die oder der Angestellte schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis er-

klärt hat und

c. innert 24 Wochen die Tages-/Abendarbeits-Perioden insgesamt

mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.

4 In der regulären Spätschicht wird die Abendarbeit von Montag

bis Freitag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr mit Fr. 5.75 pro Stunde abge-

golten. Weitere Vergütungen für Tages- und Abendarbeit an Wochen-

enden und Feiertagen richten sich nach den §§ 25 und 26 dieses Regle-

ments.

5 § 132 Abs. 1 und 2 VVO³ sind nicht anwendbar.

Schichten

von Teilzeit-

angestellten

1 Bei Teilzeitangestellten beträgt die wöchentliche Soll-

arbeitszeit einen Bruchteil der 50-Stunden-Woche.

2 In der Regel wird die Teilzeitarbeit in ganzen Tagesschichten

geleistet. Nur dann, wenn es betrieblich möglich oder erforderlich ist,

können Teilschichten geplant werden.

3 Teilzeitangestellte sind nach Möglichkeit anteilmässig entsprechend

ihres Arbeitspensums in die Tag-, Abend- und Nachtschichten sowie

die Samstags- und Sonntagsarbeit oder die Pikettdienste einzuplanen.

Planungs-

vorgaben

1 Die in den Kliniken der Fakultät verantwortlichen Stellen

erarbeiten Planungsvorgaben zur Schicht- und Nachtarbeit. Pikett-

dienst gilt nicht als Schichtarbeit.

2 Die Planungsvorgaben werden von den zuständigen Stellen der

Vetsuisse-Fakultät genehmigt. Sie sind jährlich im Hinblick auf einen

weiteren Regelungsbedarf zu überprüfen.

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212

1 Der wöchentliche Ruhetag ist in der Regel ein Sonntag Sonntage und

und dauert grundsätzlich von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr.

2 Die zusätzlichen ganzen Ruhetage sind den Sonntagen gleich-

gestellt und richten sich nach § 132 Abs. 3 VVO3.

3 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Frei-

zeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während

der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an

die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag

von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

4 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind im Kalender-

jahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen

mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinanderfolgende Stun-

den umfassen. Davon müssen mindestens 26 Ruhetage auf einen Sonn-

tag fallen und mindestens die Zeit von 6 bis 16 Uhr umfassen.

5 Kann der wöchentliche Ruhetag aus betrieblichen oder organi-

satorischen Gründen nicht in jeder Woche gewährt oder nicht vollstän-

dig gewährt werden, ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu

gewähren.

wöchentliche

Ruhetage

1 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage Wöchentlicher

verteilt, so ist jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Aus- freier Halbtag

nahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt. Der wöchentliche

freie Halbtag gilt als bezogen, wenn er auf einen Feiertag fällt (Bun-

desfeiertag oder kantonaler Feiertag ausserhalb des Sonntags).

2 Die Arbeitgeberin darf im Einverständnis mit der Arbeitneh-

merin bzw. dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für

höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchent-

liche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.

3 In Sonderfällen, wie bei unaufschiebbaren notwendigen betrieb-

lichen Verrichtungen oder in anderen Notfällen in Bezug auf Leben

und Gesundheit von Mensch und Tier, kann die Arbeitnehmerin oder

der Arbeitnehmer an ihrem freien Halbtag zur Arbeitsleistung heran-

gezogen werden. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag

innert vier Wochen nachzugewähren.

4 Der wöchentliche freie Halbtag umfasst acht Stunden, die unmit-

telbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu

gewähren sind. Er gilt als gewährt, wenn

a. der ganze Vormittag von 6 bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt,

b. der ganze Nachmittag von 12 bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt,

1. 1. 21-111 7

415.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

c. der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt oder

d. bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeit-

raum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt wer-

den.

Begriff der

Überzeit

Zulässigkeit der

Überzeit

C. Überzeit

1 Überzeit ist die Arbeitszeit, die – ausnahmsweise – über

die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet

wird.

2 Überzeit muss durch die vorgesetzte Stelle angeordnet oder nach-

träglich genehmigt werden.

3 Bei einer Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gibt es nur

Überzeit und keine Mehrstunden.

4 Keine Überzeit ist ein Arbeitseinsatz an einem freien Halbtag,

der nach vier Wochen zusammenhängend kompensiert wird, wobei die

Höchstarbeitszeit während dieser vier Wochen durchschnittlich einge-

halten ist.

5 Zeitzuschläge sind nie Überzeit.

1 Die Leistung bzw. Anordnung von Überzeit ist nur gestat-

tet zur Erledigung notwendiger dringlicher Arbeiten, die keinen Auf-

schub dulden, sowie für die Bearbeitung eines ausserordentlichen und

vorübergehenden Arbeitsvolumens in Notfällen.

2 Überzeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen und anderen

gesetzlichen Ruhe- und Feiertagen sowie in Überschreitung der zuläs-

sigen täglichen Höchstarbeitszeit geleistet werden

– zur notwendigen Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstö-

rungen oder

– wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt,

die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren

Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können.

3 Ausser in Notfällen oder an arbeitsfreien Tagen dürfen pro Ar-

beitnehmerin und Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Stunden Überzeit

am Tag geleistet werden. Im Kalenderjahr dürfen 140 Stunden Über-

zeit pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht überschritten wer-

den.

4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten dür-

fen nur mit ihrem Einverständnis zur Überzeitarbeit herangezogen wer-

den.

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

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Überzeitarbeit ist im Einverständnis mit der Arbeitnehmerin Kompensation

oder dem Arbeitnehmer durch Freizeit von gleicher Dauer zu kom- durch Freizeit

pensieren

a. während der am Ersatzruhetag geleisteten Überzeit innert einer

Woche,

b. am wöchentlichen freien Halbtag geleistete Arbeitszeit innert vier

Wochen,

c. über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit geleistete Überzeit

innerhalb von sechs Wochen,

d. in den übrigen Fällen, namentlich bei Piketteinsätzen ausserhalb

der Höchstarbeitszeit, nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin

bzw. dem Arbeitnehmer innert 16 Wochen.

Wurde die Überzeit nach zwölf Monaten seit ihrer Leistung Lohnzuschlag

im Sinne von § 20 nicht ausgeglichen, hat die Arbeitgeberin der Arbeit- für Überzeit-

nehmerin bzw. dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag für die Über- arbeit

zeitarbeit von 25% auszurichten.

D. Pikettdienst

zur Arbeitszeit

1 Beim Pikettdienst hält sich die Assistenzärztin und der As- Begriff und

sistenzarzt sowie die Oberärztin und der Oberarzt neben der normalen Verhältnis

Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Stö-

rungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für

ähnliche Sonderereignisse.

2 Wird der Pikettdienst als Präsenzdienst im Tierspital geleistet,

stellt die gesamte, zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.

3 Wird der Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Tier-

spitals geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die

Arbeitszeit anzurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz

kommt, zuzüglich die gesamte Wegzeit.

4 Für Piketteinsätze an Sonn- und Feiertagen gilt § 16 Abs. 3 dieses

Reglements.

1 Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeit- Grundsätze des

nehmer darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienstes

auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letz-

ten Pikettdienstes darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

während der zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikett-

dienst aufgeboten werden.

1. 1. 21-111

9

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

2 Ausnahmsweise kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh-

mer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett

sein, sofern

a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden

Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfü-

gung stehen und

b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines

Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.

3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung

und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis

vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb

nicht zumutbar ist.

1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden)

unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Pikettein-

satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.

2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier

aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im An-

schluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden

nachgewährt werden; der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben.

Planung von

Pikett und

Ruhezeiten

E. Vergütungen für Pikett-, Präsenz-, Nacht-, Wochenend-

und Feiertagsdienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

(Inkonvenienzentschädigungen)

1

Vergütungen

für Assistenz-

ärztinnen und

Assistenzärzte

Stufe

Dienstart

Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Stunden

Arbeitseinsatz

Stufe 2: - Präsenzdienst (Tag und Nacht) oder

- Pikett mit mehr als fünf Stunden Arbeits-

einsatz (Tag und Nacht) oder

- Tages- und Abendarbeit an Wochenenden

(Samstag und Sonntag) und

- Feiertagen gemäss § 132 Abs. 3 VVO

Stufe 3: Nachtarbeit (regulär, gemäss Dienstplan)

Vergütung

pro Dienst

(Pauschale)

Fr. 40

Fr. 80

Fr. 120

10

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

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2 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit-

gutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. Vorbe-

halten bleibt § 13 Abs. 4 dieses Reglements. Bei der Vergütung für

Nachtarbeit ist § 12 Abs. 6 zu berücksichtigen.

1 Die Grundvergütung pro Pikettdienst beträgt Fr. 30 brutto. Vergütungen für

Sie wird auch für Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst ausserhalb Oberärztinnen

und Oberärzte

ausgerichtet.

2 Die Pikettdienstvergütung für einen effektiv geleisteten Pikett-

einsatz setzt sich aus der Grundvergütung und gegebenenfalls zusätz-

lich aus der Einsatzvergütung gemäss der Anzahl der für effektive Ein-

sätze aufgewendeten Stunden zusammen.

3 Die Pikettdienstvergütung wird für die Zeit ab 18 Uhr bis 6 Uhr

ausgerichtet sowie zu jeder Zeit an den Wochenenden und Feiertagen.

Die Höhe der Einsatzvergütung pro Stunde brutto richtet sich nach

der individuell geltenden Lohnklasse.9

Lohnklasse

Einsatzvergütung pro Stunde brutto

(einschliesslich 13. Monatslohnanteil

sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung)

21

Fr. 62

22

Fr. 68

23

Fr. 78

24

Fr. 88

25

Fr. 88

4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, kantonale Zeit-

gutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

1 Wird Pikettdienst innerhalb der Höchstarbeitszeit geleis- Besonderheiten

tet, gilt dieser nicht als Überzeit.

2 Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit

werden die Vergütungen während Ferien und Mutterschaftsurlaub, bei

Krankheit, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwil-

ligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausge-

richtet.

beim Lohn-

zuschlag

1. 1. 21-111

11

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Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

F. Dokumentation

Arbeitszeit-

erfassung

1 Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie die Ober-

ärztinnen und Oberärzte sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit anhand eines

standardisierten Systems zur Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren.

Insbesondere zu erfassen sind

a. Arbeitsbeginn und Arbeitsende,

b. Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr,

c. Ruhezeit,

d. Pikettdienst, Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten,

e. Überzeiten,

f. Forschungszeit (Pauschale in Prozenten),

g. eigene Weiter- und Fortbildung (Pauschale in Prozenten).

2 Die Arbeitszeiterfassung ist monatlich durch die/den direkte/n Vor-

gesetzte/n oder eine von dieser/diesem beauftragten Person zu kont-

rollieren und zu visieren. Die Arbeitszeiterfassungen sind fünf Jahre

aufzubewahren.

3 Die Abteilung Personal nimmt selbstständig und/oder im Auftrag

der Universitätsleitung Kontrollen über die Einhaltung der Arbeits-

zeitvorschriften vor. Sie informiert vorgängig die zuständigen Stellen

der Vetsuisse-Fakultät.

Anstellungen

im Stundenlohn

G. Schlussbestimmungen

Befristete Anstellungen im Stundenlohn von klinisch tätigen

Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, von Oberärztinnen und Ober-

ärzten sowie von Leitenden Ärztinnen und Ärzten für die Vergütung

von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddiensten werden ab In-

krafttreten dieses Reglements nicht mehr verlängert und unter Einhal-

tung der Kündigungsfrist spätestens auf den 31. Juli 2018 aufgelöst.

12

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

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auf 48 Stunden herabsetzen, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

der Sollarbeits-

zeit

1 OS 72, 623; Begründung siehe AB12017-04-28. Vom Regierungsrat genehmigt

am 1. November 2017.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

3 LS 177.111.

4 LS 415.11.

5 LS 415.21.

6 SR 822.11.

7 SR 822.111.

8 SR 822.112.

9 Fassung gemäss URB vom 29. Januar 2018 (OS 73, 138; ABI 2018-02-16). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

10 Fassung gemäss URB vom 21. September 2020 (OS 75, 481; AB1 2020-10-02).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

1. 1. 21-111

13

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