415.211
LPRUZHRPEEUZH
CH-ZH
Art. 8 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)
Art. 8
1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungs-
kontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen
Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8
2
Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)
415.211
2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen
richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen
Organisationseinheit.