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415.211 LPRUZHRPEEUZH CH-ZH

Art. 8 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)

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Art. 8

1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungs-

kontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen

Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8

2

Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH)

415.211

2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen

richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen

Organisationseinheit.

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