Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.211 LPRUZHRPEEUZH CH-ZH

Art. 5 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das

Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer

variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich

begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer

Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr-

pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.

3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden,

darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.

← Art. 4 Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →