415.211
LPRUZHRPEEUZH
CH-ZH
Art. 5 : Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (LPRUZH)
Art. 5
8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das
Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer
variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich
begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer
Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr-
pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.
3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden,
darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten.